Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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G.  11.

Der  Direktion  steht  die  Befugniß  zu,  den  nach  F.  9.  ermittelten  Betrag
des  zulässigen  Versicherungswerthes  nach  ihrem  Ermessen  unter  die  Taxe  herabusetzen,
  sowie  ferner  jederzeit  auf  Kosten  der  Sozietät  durch  Kommissarien

eoisionen  des  Versicherungswerthes  aller  oder  einzelner  Gebaude  vornehmen
zu  lassen,  und  danach  die  versicherungsfähig  bleibenden  Summen  festzusetzen
und  die  etwa  höher  versicherten  Gebäude  sofort  auf  diese  Summen  herabzusetzen.
Auch  sind  alle  mit  den  Feuersozietäts-Angelegenheiten  beauftragte  Personen
verpflichtet,  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Versicherungssumme,
  zumal  solcher  Gebäude,  deren  Werth  nach  der  Erfahrung  schnell  abzunehmen
  pflegt,  niemals  den  wirklich  noch  vorhandenen  Werth  der  versicherten
Gebaude  übersteige.
sich  Auf  solche  Faͤlle  aufmerksam  zu  machen,  ist  Obliegenheit  aller  Vericherten.


Wird  die  Versicherungssumme  eines  neu  angemeldeten  Gebaͤudes  von  der
Direktion  unter  die  Taxe  herabgesetzt,  so  steht  dem  Besitzer  frei,  seinen  Verscherungsantrag
  zurückzunehmen.  Wird  die  Versicherungssumme  eines  bereits
versicherten  Gebdudes  in  Folge  der  Revision  herabgesetzt,  so  steht  dem  Besitzer
der  Austritt  im  nächsten  Termine  G.  42.)  zu.

*-.

Jeder  kann  die  bisherige  Versicherungssumme  bis  4  dem  mssigen  )  Erhötng
Maximum  erhöhen  oder  auch,  mit  Ausnahme  des  im  F.  3.  bezeichneten  Falles,  ud  Serob.
bis  zu  einem  willkürlichen  Minderbetrage  herabsetzen  lassen.  he  Ver-.

  13  Summe.

Die  versicherten  Gebude  werden  nach  ihrer  Bauart  und  der  daraus  alasfflation
hervorgehenden  Verschiedenheit  der  Feuergefährlichkeit  in  drei  Klassen  eingetheilt,  der  Sbände.
und  zwar  begreift  die

I.  Klasse  alle  Gebäude  mit  massiver  Bedachung  und  massiven  Umfassungs--wänden,
  einschließlich  der  Giebel,

II.  Klasse  alle  übrigen  Gebäude  mit  massiver  Bedachung,
III.  Klasse  alle  Gebäude,  welche  nicht  massive  Bedachung  haben.

Unter  massiver  Bedachung  wird  jede  von  der  Staaksbehörde  als  feuerfest
anerkannte  Bedachungsart  verstanden.

Bei  Gebäuden  von  verschiedener  Bau=  und  Bedachungsart  bestimmt  der
feuergefährlichere  Theil  derselben  die  Klasse,  zu  welcher  sie  gehören.

Dem  Ermessen  der  Direktion  ist  es  jedoch  anheimgegeben,  mit  Rücksicht
auf  die  obwaltenden,  die  geringere  oder  grözere  Fenergefäfrüchre,  der  versicherten
  Gebäulichkeiten  bedingenden  Umstände  aller  Art,  die  reglementsmäHigen
Klassendekragestz  zu  ermäßigen  oder  zu  erhöhen;  es  darf  aber  dabei  nicht
unter  die  Hälfte  des  Beitrags  der  ersten  Klasse  hinunter-  und  der  Regel  nach

Er.  6748)  nicht