Full text : Kaiser Wilhelm II als Schloßherr auf elsässischem und auf lothringischem Boden.

Verfassungsurkunde.  §  92•—93.  167

5.  Die  Oberaufsicht  des  Königs  wird  ausgeübt  durch
periodische  Berichte  und  Geschäftsübersichten,  sowie  durch  Einforderung
von  Berichten  in  einzelnen  Fällen.  Sie  gibt  auch  die  Befugnis,
über  die  formelle  Geschäftsbehandlung,  soweit  sie  nicht  gesetzlich
geregelt  ist,  Instruktionen  zu  erteilen  oder  durch  den  Justizminister
  erteilen  zu  lassen  1).  Sodann  steht  dem  Justizminister
die  Aufsicht  über  die  formelle  Geschäftsbehandlung  der  Gerichte,
sowie  die  allgemeine  Dienstaufsicht  über  das  staatsanwaltliche  Personal
  und  die  Kanzleibeamten  der  Gerichte  zu  (AusfGes.  z.  Ger  Verf.=Ges.
  vom  24.  Jan.  1879  Art.  23  u  28);  auch  werden  die  den
Gerichten  übertragenen  nicht  richterlichen  Geschäfte  der  Justizverwaltung
  von  ihm  beaufsichtigt  und  geleitet.  Außerdem  ist  die  Aufsicht
  über  die  Verwaltung  der  Gemeindejustiz  den  Amtsgerichten,
die  Dienstaufsicht  über  die  Amtsgerichte,  sowie  über  die  Gewerbegerichte
  und  Kaufmannsgerichte  den  Landgerichten,  über  die  Landgerichte
  dem  Oberlandesgericht,  über  das  staatsanwaltliche  Personal
  den  ersten  Staatsanwälten  bei  dem  Oberlandesgericht  und
den  Landgerichten  übertragen  (angef.  AusfGes.  Art.  23  u.  28).
Den  Aufsichtsbehörden  kommt  nach  Art.  71  u.  77  des  Beamtengesetzes
  in  Verbindung  mit  den  K.  Verordnungen  vom  13.  Febr.
1877  §J  4  und  vom  27.  Septbr.  1879  Disziplinarstrafgewalt  zu.
Diese  Dienstaufsicht  darf  jedoch  nicht  zu  einer  Einmischung  in  die
materielle  Rechtsprechung  der  Gerichte,  auch  soweit  sie  sich  auf  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bezieht,  mißbraucht
werden.  Dem  Justizminister  ist  insbesondere  gegen  Richter  eine
Strafbefugnis  nur  wegen  einer  in  unmittelbarer  amtlicher  Beziehung
begangenen  Verletzung  der  Dienstpflicht  eingeräumt  (K.  VO.  v.  13.
Febr.  1877  §  1  Abs.  2)  2.

§  63.  Unabhängigkeit  der  Gerichte.

Die  Gerichte,  sowohl  die  bürgerlichen  als  die  peinlichen,
sind  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Berufes  unabhängig.

)  Vgl.  G  aupp  -Göz  S.  284  Note  1—3.

2!)  Vgl.  im  einzelnen  R.  Geßler,  Die  württ.  Landesgesetze  u.
Verordnungen  zur  Ausführung  und  Ergänzung  der  CPO.  und  des
Zwangs  VerstGes.  1902  S.  270—273.