Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 22. 
Dagegen wird zwar die durch die Veraͤnderung vergroͤßerte Feuersgefahr 
von der Sozietaͤt vom Anfang mit uͤbernommen, es muß aber auch — außer 
dem Strafbeitrage (F. 21.) — der deshalb etwa zu entrichtende hoͤhere lau- 
fende Beitrag vom Anfange des Halbjahres an voll entrichtet werden, in welchem 
die Veränderung stattgefunden hat. 
g. 23. 
11) Verfahren Wenn ein Feuerschaden eintritt, dürfen mit Ausnahme des zur Beseiti- 
nach rrfolgtem gung einer weiteren Feuersgefahr nöthigen Weg= und Aufräumens, worauf 
Brandschaden. schleunig zu halten, die Materialien der abgebrannten oder niedergerissenen Ge- 
bäude nicht bei Seite geschafft, noch sonst verwendet, auch etwa noch siehende 
Gebäudetheile außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsturzes nicht abge- 
tragen werden, bevor nicht der Bezirkskommissarius der Feuersozietät und in 
dem 1 24. bezeichneten Falle auch der Sachverständige davon Kenntniß genom- 
men hat. 
Derjenige Versicherte, welcher dawider handelt, und dadurch die Ermitte- 
lung, ob der Feuerschaden kotal oder partiell gewesen, oder die Abschätzung der 
Schadenquote (G. 25.) vereitelt, erleidet von der festgestellten Entschädigung 
einen Abzug, welchen die Direktion bis zum Betrage des vierten Theiles der- 
selben bestimmen kann. 
g. 24. 
Der Brandbeschddigte muß binnen acht und vierzig Stunden nach dem 
Brande dem Bezirkskommissarius von dem Brande Anzeige machen, widrigen- 
falls er denselben Verlust an der Brandentschädigung, wie §. 23. bemerkt ist, 
erleidet. Der Bezirkskommissarius hat längstens in drei Tagen die Besichti- 
gung des Schadens zu bewirken. 
Ueberzeugt sich derselbe, daß ein Totalschaden vorliegt, so hat er blos 
an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat 
festgestellt wird, handelt es sich aber um eine partielle Beschddigung, so muß 
von ihm, längstens binnen anderweiten drei Tagen, bei der Schadenbesichtigung 
außerdem noch der Sachversiändige (. 9.) zugezogen und von Beiden die Ab- 
schtzung der Schadenquote sogleich an Ort und Stelle vorgenommen werden. 
Trifft der Brandschaden einen Bezirkskommissarius selbst, oder ist dieser verhin- 
bert, das Geschaft zu besorgen, so liegen seine Funktionen dem Stellvertre- 
ter ob. 
K. 25. 
Die Abschätzung des Schadens bei partiellen Beschädigungen hat den 
Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuersozierät 
versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer und bei dessen Dampfung 
vernichtek, und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben iss, 
festzustellen. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel- 
mehr
	        
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