Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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mehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Gegenstandes gerichtet, 
mithin dadurch ausgesprochen, welcher verhaͤltnißmaͤßige Theil des Werthes ver- 
nichtet worden. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebaͤudes zum Grunde liegende 
Angabe der Abschätzungskommission (§. 9.) zur Grundlage. 
Uebrigens bleibt aber der Sozietaksdirektion die Führung des Beweises, 
daß das berreffende Gebäude einen geringeren, als den bei dessen Versicherung 
angenommenen Werth gehabt hat, Hrbehalten so daß, wenn sie solchen führr, 
die Sozietät nur auf Höhe des wirklichen Werthes verhaftet und der Beschä- 
digte ihr die hiernach etwa bereils auf die Brandschad üligung zu viel er- 
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hobene Summe zurückzugewähren verpflichtek ist. 
g. 26. 
Die Abschätzungskosten trägt die Sozierct. 
g. 27. 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet, und auf 12 t- 
die etwaigen Ueberbleibsel nichts in Abrechnung gebracht. Vielmehr werden langder Brond- 
letztere dem Eigenthümer zu den Kosten der Schuttaufräumung und Planirung laoden Ver- 
überlassen. zitigung. 
Bei Partialschaden erfolgt die Vergücigung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als von den versicherten Gebäudetheilen für abgebrannt oder 
vernichtet erachtet worden. 
KG. 28. 
Die Brandschadenvergütigung wird für alle Beschädigung des versicher- 
ten Gebäudes durch Feuer gelelstet, ohne daß die Art und der Prund der Ent- 
stehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth- 
willen, oder in milikairischen Zwecken im Kriege, oder Aufruhr, darin einen 
Unterschied macht. ç 
Jedoch wird für Kriegsbrandschdden nur dann die Vergütigung gewährt, 
wenn die betreffenden Gebaude beim Ausbruch des Krieges bereits seit minde- 
stens Einem Jahre bei der Sozietat versichert waxen, oder erst innerhalb des 
seden Jalres errichtet worden und anderwärts noch nicht versichert gewe- 
sen sind. 
* 
Wenn das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht, oder 
mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten ange- 
legt wird, so fallt die Verbindlichkeit der Soziett zur Zahlung der Brand- 
schadenvergütigung fort. 
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver- 
ursacht habe, darf diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver- 
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben die Anklage erhoben 
worden ist. 
Jah#ans 1863. (Nr. 5748) 71 Wird
	        
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