Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Wird in diesem Falle der Versicherte freigesprochen, so muß die Zahlung 
der Brandvergütigung erfolgen, im Falle seiner Verurtheilung aber ist die So- 
iekät dem Versicherten gegenüber dazu nicht verpflichtet, sondern nur zu der 
im K. 5. angegebenen Schadloshaltung der Hypothekengläubiger. 
g. 30. 
st der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde oder Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der 
Brandschadengelder von Seiten der Sozietaͤt nicht verweigert oder vorenthalten 
werden. Der Sozietat bleibt aber in solchen Faͤllen der Civilanspruch auf 
Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Ver- 
sicherten erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, anderenfalls in der haus- 
vaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen eine grobe Verschuldung 
zur Last fallt. 
K. 31. 
Ob und inwieweit sonst die Soziekät von einem Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, Entschädigung beanspruchen könne, wird 
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt. Alle Rechte und 
Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen 
Dritten zustehen möchten, muß er bis zum Betrage der von der Sogzietät ge- 
iv Brandschad gütigung in Folge der Versicherung an die Sozietät 
abtreten. 
g. 32. 
Beschadigungen der Gebäude, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht 
gezündet, sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, vergütet die 
Sozietät, wenn der Blitz das Gebäude unmittelbar getroffen hat und die un- 
mittelbare Ursache der Beschddigung gewesen ist. 
Schäden aber, welche durch Pulver= oder andere Explosionen, durch Erd- 
beben oder ahnliche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, 
wenn ein solches Ereigniß Feuer veranlaßt hat und die Schäden selbst also 
Brandschäden sind. Doch sind auch in diesem Falle die durch Dampfkessel- 
Explosionen herbeigeführten Schädden von der Vergütigung ausgeschlossen. 
g. 33. 
Wird ein versichertes Gebdäude, mag dasselbe vom Feuer ergriffen sein 
oder nicht, durch die Löschung oder Behufs der Löschung oder Hemmung des 
Feuers beschädigt oder niedergerissen, und ist dies, sowie daß die Beschddigung 
für diesen Zweck nützlich oder nothwendig gewesen, von der Ortspoligeibehörde 
bescheinigt, und die Richtigkeit dieser Angabe von der Direkkion anerkannt, so 
soll dem Besitzer desselben von der Sozietät der erweisliche Schaden nach Ver- 
haltniß der Versicherungssumme ersetzt werden. 
g. 34.
	        
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