Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5750.) Allerhoͤchster Erlaß vom 10. August 1863., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer fuͤr die Stadt Frankfurt a. d. O. und die zu derselben 
gehoͤrigen Kaͤmmereidoͤrfer. 
A. Ihren Bericht vom 2. August d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für die Stadt Frankfurk a. d. O. und die zu derselben 
gehörigen Kämmereidörfer. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in Frank- 
furt. Sie soll aus neun Mitgliedern bestehen, für welche drei Scellvertreter 
gewahlt werden. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellver- 
treter sind diejenigen Handel= und Gewerbtreibenden berechtigk, welche entweder 
in der Gewerbesteuerklasse A. I. steuern, oder in der Gewerbesteuerklasse A. II. 
zu einem Steuersatze von mindestens 16 Thalern jährlich veranlagt sind. Im 
Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. über 
die Errichtung von Handelskammern Anwendung. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Bad Gastein, den 10. August 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und 
Of#fentliche Arbeilen. 
  
(Nr. 5751). Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der bei dem Brande des Lokals der 
Gerichtskommission zu Putzig vernichteten Hypothekenbücher und Grund- 
akten, sowie die Amortisation der dabei verloren gegangenen Dokumente. 
Vom 21. August 1863. 
D. bei dem am 24. Mai d. J. stattgefundenen Brande des städtischen Rath- 
hauses zu Putzig in Westpreußen die sämmtlichen bei der Kreisgerichts-Kom- 
mission daselbst geführten Hypothekenbücher nebst fast sämmtlichen Grundakten 
verbranne, Behufs deren Wiederherstellung aber nach F. 3. Titel IV. der Hypo- 
thekenordnung besondere Anweisungen erforderlich sind, so bestimme Ich auf 
Ihren Bericht vom 12. August d. J. was folgt: 
1) Alle diejenigen, welchen auf solche, im Bezirke der Kreisgerichts-Kom- 
mission zu Putzig belegene Grundstücke oder Gerechtigkeiten, in Hinsicht 
deren das Hypothekenbuch und die Grundakten, oder Eines von Bei- 
den vernichtet sind, Eigenthums-, Hypotheken= oder andere Realrechte 
oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in den öffentlichen Anzeiger 
des
	        
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