Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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des Amtsblaktes der Regierung zu Danzig dreimal (monatlich einmal) 
einzurückende und an der Gerichtsstelle bei der Gerichtskommission zu 
Putig und bei dem Kreisgerichte zu Neustadt auszuhängende Vor- 
ladung öffentlich aufgefordert werden, 
ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, 
deren Ablauf dem Tage nach beslimmt zu bezeichnen ist, bei der 
Gerichtskommission in Putzig anzumelden und nachzuweisen. 
2) Wer dieser Aufforderung keine Folge leistet, behdlt zwar seine Rechte 
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich 
auch an das ihm verhaftete Grundstück halten, so lange sich dasselbe 
noch in den Händen seines Schuldners oder dessen Erben befindet; er 
verliert aber, insoweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch 
nicht selbst zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus 
andern Dokumenten davon Kenntniß erhielt, solche nicht anerkannt oder 
deren Eintragung bewilligt hat: 
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im redlichen 
Glauben an die Richtigkelt des Hypothekenbuchs nach dessen 
Wiederherstellung das Grundstück oder die Gerechtigkeit erwirbt, 
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrigen Realberechtig- 
ten, deren Hypotheken= oder andere Realansprüche vor den seini- 
gen angemeldet und demnächst zur Eintragung geeignet befunden 
worden sind, 
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente gemachten Miß- 
brauch und für den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn 
ergangenen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese Folgen sind in 
der öffentlichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen. 
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und der Wiederherstel- 
lung der Hypothekenbücher und Grundakten von allen Gerichtskosten 
und Stempelgebühren befreit sein. 
4) Ist ein Aufgebot über ein Grundstück nach den Vorschriften zu 1. und 
2. erfolgt, so bedarf es zur Amortisation der dieses Grundstück betref- 
fenden, auf einen gewissen Inhaber lautenden und mit Rekognitionen 
versehenen Instrumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse 
jenes Aufgebots verloren gegangen sein sollten, eines besonderen Auf- 
gebots nicht; es soll vielmehr die Quittung, oder, soweit der Anspruch 
noch besteht, der Mortifikationsschein des Perchrigten, auch die Stelle 
des Präklusions-Erkenntnisses vertreten. 
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche, gegenwärtig und bis zur 
erfolgten Wiederherstellung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, zat 
das Gericht die Aufnahme der Taxe und den Bietungstermin nur den- 
jenigen Hypothekengldubigern und Realberechtigten besonders bekannt 
zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation zu den 
neu angelegten Grundakten angemeldet worden sind. Allen etwaigen 
(Nr. 5751—5752.) em
	        
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