Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

dem Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengläu= 
bigern und Realberechaigten, sowie allen sonstigen Realprätendenten ist 
in dem öffentlichen Subhasiationspatente die Warnung zu stellen, daß 
bei ihrem Ausbleiben im Bietungstermine der Zuschlag und demnächst 
die Vertheilung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne Räcksicht auf die 
Rechte und Ansprüche der Ausbleibenden an das Grundstück, mit 
denen dieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden. 
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden--Baden, den 21. August 1863. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
An den Justizminister. 
— — 
(Nr. 5752.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhoͤchste Genehmigung des neuen Statuts 
der Louisenthaler Aktiengesellschaft fuͤr Druckerei, Weberei und Spinnerei 
mit dem Sitze zu Muͤlheim an der Ruhr vom 16. Mai 1863. Vom 
25. August 1863. 
D. Königs Majesiäht haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 13. August 
1863. das neue Statut der Louisenthaler Aktiengesellschaft für Druckerei, Weberei 
und Spinnerei mit dem Sitze zu Mülheim an der Ruhr vom 16. Mai d. J. 
mit den in dem Allerhoͤchsten Erlasse bezeichneten Maaßgaben zu genehmigen 
geruht. 
Der Allerhoͤchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der 
Koͤniglichen Regierung zu Duͤsseldorf bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 25. August 1863. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Im Auftrage: 
Delbrück. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- Hofbuchbruckeret 
(R. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.