dem Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengläu=
bigern und Realberechaigten, sowie allen sonstigen Realprätendenten ist
in dem öffentlichen Subhasiationspatente die Warnung zu stellen, daß
bei ihrem Ausbleiben im Bietungstermine der Zuschlag und demnächst
die Vertheilung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne Räcksicht auf die
Rechte und Ansprüche der Ausbleibenden an das Grundstück, mit
denen dieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden.
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden--Baden, den 21. August 1863.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
— —
(Nr. 5752.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhoͤchste Genehmigung des neuen Statuts
der Louisenthaler Aktiengesellschaft fuͤr Druckerei, Weberei und Spinnerei
mit dem Sitze zu Muͤlheim an der Ruhr vom 16. Mai 1863. Vom
25. August 1863.
D. Königs Majesiäht haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 13. August
1863. das neue Statut der Louisenthaler Aktiengesellschaft für Druckerei, Weberei
und Spinnerei mit dem Sitze zu Mülheim an der Ruhr vom 16. Mai d. J.
mit den in dem Allerhoͤchsten Erlasse bezeichneten Maaßgaben zu genehmigen
geruht.
Der Allerhoͤchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der
Koͤniglichen Regierung zu Duͤsseldorf bekannt gemacht werden.
Berlin, den 25. August 1863.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Delbrück.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- Hofbuchbruckeret
(R. Decker).