Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

– 637 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 29. — 
  
(Nr. 5753.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des I. Jerichowschen Kreises, im Regierungsbezirk Magdeburg, zum Betrage 
von 18,500 Thalern. Vom 5. August 1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des I. Jerichowschen Kreises, im Regie- 
rungsbezirk Magdeburg, auf dem Kreistage vom 12. Dezember 1862. beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise übernommenen Chausseebauten, 
außer der durch das Privilegium vom 17. Mai 1858. (Gesetz-Samml. 
Nr. 4898. für 1858. Seite 288. und 289.) genehmigten Anleihe von 166,000 
Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
18,500 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit 
des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 18,500 Thalern, in Buchstaben: Achtzehn Tausend fünf- 
zunden Thalern, welche in Einer Emission in Apoints zu 100 Thalern nach 
dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier 
und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. April 1865. ab innerhalb eines Zeit- 
raums von 36 Jahren nach dem genehmigten Amortisationsplane zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die dar- 
aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
Jahrgang 18683. (Nr. 5753.) 3 eine 
Ausgegeben zu Berlin den 24. September 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.