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eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserbr Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegen " «
Gegeben Bad Gastein, den 5. August 1863.
— Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Sachsen, NRegierungsbezirk Magdeburg.
Obligation
des Ersten Jerichoyschen Kreises,
zweite Serie,
über 100 Thaler Preußisch Kurant.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Kreises Jerichow I. be-
kennt auf Grund des mittelst Allerhoͤchsten Erlasses vom .. ten ... .... ...
bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 12. Dezember 1862. wegen Aufnahme einer
Schusß von 18,500 Thalern sich Namens des Kreises durch diese, für jeden In-
haber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld
ovon 100 Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden
und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 18,500 Thalern geschieht vom
1. April 1855. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von sechs und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds nach Maaßgabe
des genehmigten Tilgungsplans. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuld-
verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem
Monat Dezember jedes vorhergehenden Jahres, die Zahlung der ausgeloosten
Beträge am 1. April u. s. f. — Die auzzgeloosten Schuldverschreibungen wer-
den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie unter
Erinnerung an den Rückzahlungstermin öffentlich bekannt gemacht. Diese Be-
kanntmachung erfolgt drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in
..,· «,. ,.. dem