Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserbr Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegen " « 
Gegeben Bad Gastein, den 5. August 1863. 
— Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Sachsen, NRegierungsbezirk Magdeburg. 
Obligation 
des Ersten Jerichoyschen Kreises, 
zweite Serie, 
über 100 Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Kreises Jerichow I. be- 
kennt auf Grund des mittelst Allerhoͤchsten Erlasses vom .. ten ... .... ... 
bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 12. Dezember 1862. wegen Aufnahme einer 
Schusß von 18,500 Thalern sich Namens des Kreises durch diese, für jeden In- 
haber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld 
ovon 100 Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden 
und mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 18,500 Thalern geschieht vom 
1. April 1855. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von sechs und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds nach Maaßgabe 
des genehmigten Tilgungsplans. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuld- 
verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem 
Monat Dezember jedes vorhergehenden Jahres, die Zahlung der ausgeloosten 
Beträge am 1. April u. s. f. — Die auzzgeloosten Schuldverschreibungen wer- 
den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie unter 
Erinnerung an den Rückzahlungstermin öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in 
..,· «,. ,.. dem
	        
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