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dim Amrsblatte der Königlichen Regierung zu Magdeburg und im Staats-
uzeiger.
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken. Bis zu den Tage, wo das
Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjahrlichen Terminen, am 1. April
und am 1. Okkober, von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent
jährlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Chausseebaukasse in Loburg, und zwar auch in der nach dem
Eintrikt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme
des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen
Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden
Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kaplralbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und
die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach
Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 51. §. 120. sed.
bei dem Königlichen Kreisgerichte in Burg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder aond in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutttung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 186. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee-
Baukasse zu Loburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Widerspruch da-
gegen erhoben hat. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Schhüzen der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Loburg, den rn 186.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
I. Jerichowschen Kreise.
(. 3788 73° Pro-=