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(Nr. 5754.) Allerhöchster Erlaß vom 21. August 1863., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee
von Rosenberg nach Guttentag, im Regierungsbezirk Oppeln, an die Kreise
Rosenberg und Lublinitz.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Rosenberg nach Guttentag, im Regierungsbezirk Oppeln, genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch den Kreisen Rosenberg und Lublinitz, und zwar einem
jeden für die in den betreffenden Kreis fallende Strecke der Straße, das Expropria-
tbonrechtse- die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Matexialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straße. Zugleich will Ich den gedachten Kreisen gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
hausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen augewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden--Baden, den 21. August 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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