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Für alle zur Zeit nach dem Kalenderjahre laufenden und demgemäß mit
dem 31. Dezember endigenden beziehungsweise kündbaren Versicherungen wird
der Ablaufs= beziehungsweise Kündigungstermin auf den 30. Juni desselben
Jahres verlegt. Für das gegenwärtige Jahr bleibt jedoch den Versicherten
noch die Befugniß vorbehalten, den freiwilligen Austritt aus der Sozietät ge-
mäß §. 17. des Reglements bis zum 1. Okkober d. J. mit der Wirkung an-
zumelden, daß der Austritt am 1. Januar künfrigen Jahres erfolgt.
K. 2.
Um die Versicherten auch bei vorkommenden großen Brandunfallen vor
Nachzahlungen zu bewahren, soll ein Reservefonds bis zur Höhe von 300,000
Thalern gebildet, und von jedem jetzigen und künftigen Sozietätsmitgliede
dazu einmal die Hälfte seiner ordenrlichen Jahresbeiträge beigesteuert werden.
Ueber die Art deren Erhebung bestimmt die provinzialständische Kommission
(Allerhöchster Erlaß vom 16. Dezember 1861., Gesetz-Samml. S. 882.).
Dem Reservefonds fließen alle aus der Verwaltung der Sozietcht ver-
bleibenden Einnahme-Ueberschässe zu, bis er die oben bestimmte Höhe erreicht
hat. Weitere Ueberschüsse sollen nach Bestimmung des Provinziallandtages
den Versicherten Prückgewährt, oder sonst im Interesse der Eczieret ver-
wendet werden. Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät; das ein-
elne Mitglied hat daran keinen Anspruch und ist auch nicht berechtigt, auf
Theieng desselben zu klagen. Jedes Mitglied kann den von ihm zum Reserve-
fonds geleisteten Beitrag bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät zurücker-
stattet verlangen. Diese Erstattung erfolgt jevoch, sofern nach Ausweis des dem
Austritte vorangegangenen Jahresabschlusses der ursprüngliche Bestand des
Reservefonds durch die daraus zur Deckung von Brandentschädigungen ge-
leisteren Zuschüsse vermindert sein sollte, nur nach Verhältniß der ursprünglichen
Beslandssumme des Fonds zu dem alsdann vorhandenen wirklichen Bestande.
Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Gerlin, gedruckt in der Könlalichen Gebeimen Pber-Hofbuchdruckerei
(N. Decker).