Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Für alle zur Zeit nach dem Kalenderjahre laufenden und demgemäß mit 
dem 31. Dezember endigenden beziehungsweise kündbaren Versicherungen wird 
der Ablaufs= beziehungsweise Kündigungstermin auf den 30. Juni desselben 
Jahres verlegt. Für das gegenwärtige Jahr bleibt jedoch den Versicherten 
noch die Befugniß vorbehalten, den freiwilligen Austritt aus der Sozietät ge- 
mäß §. 17. des Reglements bis zum 1. Okkober d. J. mit der Wirkung an- 
zumelden, daß der Austritt am 1. Januar künfrigen Jahres erfolgt. 
K. 2. 
Um die Versicherten auch bei vorkommenden großen Brandunfallen vor 
Nachzahlungen zu bewahren, soll ein Reservefonds bis zur Höhe von 300,000 
Thalern gebildet, und von jedem jetzigen und künftigen Sozietätsmitgliede 
dazu einmal die Hälfte seiner ordenrlichen Jahresbeiträge beigesteuert werden. 
Ueber die Art deren Erhebung bestimmt die provinzialständische Kommission 
(Allerhöchster Erlaß vom 16. Dezember 1861., Gesetz-Samml. S. 882.). 
Dem Reservefonds fließen alle aus der Verwaltung der Sozietcht ver- 
bleibenden Einnahme-Ueberschässe zu, bis er die oben bestimmte Höhe erreicht 
hat. Weitere Ueberschüsse sollen nach Bestimmung des Provinziallandtages 
den Versicherten Prückgewährt, oder sonst im Interesse der Eczieret ver- 
wendet werden. Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät; das ein- 
elne Mitglied hat daran keinen Anspruch und ist auch nicht berechtigt, auf 
Theieng desselben zu klagen. Jedes Mitglied kann den von ihm zum Reserve- 
fonds geleisteten Beitrag bei seinem Ausscheiden aus der Sozietät zurücker- 
stattet verlangen. Diese Erstattung erfolgt jevoch, sofern nach Ausweis des dem 
Austritte vorangegangenen Jahresabschlusses der ursprüngliche Bestand des 
Reservefonds durch die daraus zur Deckung von Brandentschädigungen ge- 
leisteren Zuschüsse vermindert sein sollte, nur nach Verhältniß der ursprünglichen 
Beslandssumme des Fonds zu dem alsdann vorhandenen wirklichen Bestande. 
Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Gerlin, gedruckt in der Könlalichen Gebeimen Pber-Hofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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