Zweck.
Pslichten.
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Revidirtes Reglement
für die
Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums
Sachsen.
Titel 1.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Achie Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen umfaßt
die Kreise:
Bitterfeld, Delitzsch, Eckartsberga, Erfurt, Langensalza, Liebenwerda,
Merseburg, Naumburg, Querfurt, Sangerhausen, Schleusingen, Schwei-
nitz, Torgau, Weißenfels, Weißensee, Wikttenberg, Zeitz und Ziegenrück.
Zum platten Lande werden sämmtliche ländliche Gemeindebezirke und
selbstständige Gutsbezirke und sonst alle einzelnen Grundstücke gerechnet, soweit
solche nicht zum Verbande einer im Stande der Städte auf den Kreistagen
und dem Provinziallandtage vertretenen Gemeinde gehören.
6C. 2.
Der Zweck der Sozietär ist, die Angehbrigen des vorbezeichneten Bezirks
in den Stand zu setzen, ihre Gebäude und Mobilien gegen Schaden durch
Feuer und Blitzschlag in der Weise zu versichern, daß der Schode gemeinschaft-
lich übernommen wird. Die Sozietät erstrebt keinen Gewinn, sondern nur das
Gemeinwohl. Sie ist auf Gegenseitigkeit gegründer, mithin befindet sich jeder
Theilnehmer in dem Verhälknisse eines Versicherers und Versicherten; als Ver-
sicherer ist er jedoch nur mit den ihm nach seiner Versicherungssumme obliegen-
den Beiträgen verhaftet.
K. 3.
Die Soziert ist verpflichter, sämmtliche in ihrem Bezirke belegenen Ge-
baude, unter den in diesem Reglement und der Verwaltungsordnung näher be-
zeichneten Maaßgaben, gegen Feuersgefahr, selbst in Kriegs= und Aufruhrs=
zeiten, sowie gegen den durch Blitzschlag ohne Zündung entstandenen Schaden
in