Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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in Verscherung v“ nehmen und zur Bewahrung des Realkredits, insbesondere 
des kleineren Gebaudebesitzers, auch im Falle des Besitzwechsels und der Nicht- 
abführung der Beiträge in Versicherung zu behalten. 
g. 4. 
A. Die Immobiliarversicherung betreffend. 
a) Jeder vereidete Baubeamte innerhalb seines Geschaͤftskreises, sowie jeder VBertchtigungen. 
sachverstaͤndige Bauhandwerker innerhalb des Kreises, in welchem er 
wohnt, hat den Antraͤgen der Feuersozietaͤts-Behoͤrden wegen Tax- 
und Brandschaden-Aufnahmen oder Revisionen Folge zu geben. Die 
vorbezeichneten Baubeamten und Sachpverständigen liquldiren ihre Ge- 
bühren und Reisekosten, sofern nicht ein besonderes Abkommen mit 
ihnen Ferroffen ist, nach denselben Sätzen, welche ihnen bei ähnlichen 
Geschäften für Seaatsrechnung zukommen würden. 
b) Jede öffentliche Behörde ist innerhalb ihres Geschäftskreises verpflichtet, 
jede von den Feuersozietäts-Behörden erbetene Auskunft, soweit nicht 
gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
c) Alle Verhandlungen der Sozietät, der Schriftwechsel zwischen den Be- 
hörden und Mitgliedern derselben, die amtlichen Atteste über Versiche- 
rungen, sowie die Quittungen über geleistete Beiträge und empfangene 
Schadensvergütungsgelder sind vom tarifmäßigen Stempel und von 
Sporteln enkbunden. Ebenso bleiben bei Prozessen der Sogzietät die- 
jenigen Stempel, deren Bezahlung derselben sonst obliegen mochte, 
außer Ansatz. Zu Vertragen mit einer außerhalb der Sozietät stehen- 
den stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige Stempel nur in dem 
halben Betrage, und zu den Nebeneremplaren derselben der Stempel 
beglaubigter Abschriften zu verwenden. 
d) Der Sogzietät steht die Portofreiheit für alle mit dem Vermerk „Feuer- 
Sozietätssachen“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen 
Berichte, Gelder und Packete zu, welche in Feuersozietäts-Angelegen- 
heiten zwischen Behörden befördert werden. 
e) Die Sozietätsbehörde kann in jedem Gemeindebezirke von demjenigen, 
welcher zur Erhebung der öffentlichen Steuern verpflichtet ist, gegen 
eine von ihr zu bestimmende Tantieme die Erbehung und Ablieferung 
der Feuersozietäts-Beiträge an die Kreisrezeptur der Sozietät verlangen. 
1) Zur Einziehung der Sozietätsbeiträge werden öffentliche Ausschreiben 
in den Amtsblättern und Kreisblättern des Bezirks erlassen. 
Die nach Ablauf der feslgesetzten Feis verbliebenen Rückstände 
werden gleich den öffentlichen Sreuern exekutivisch beigetrieben. 
68) Die Ortsvorstände sind verpflichtet, dem Kreisdirektor (F. 12.) läng- 
stens binnen 24 Stunden von dem Ausbruche eines jeden Feuers in 
(r. 5756.) 74° dem
	        
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