Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 648 — 
dem Gemeindebezirke, welches ein bei der Sozietaͤt versichertes Gebaͤude 
betroffen hat, von Amtswegen Nachricht zu geben. 
h) Die Polizeibehörden haben bei Brandschaͤden, welche die bei der So- 
zietät versicherten Gegenstände betreffen, die polizeilichen Untersuchungs- 
verhandlungen über die Entstehung des Feuers, sobald dieselben abge- 
t sind, urschriftlich oder abschriftlich dem Kreisdirektor mit- 
zutheilen. 
B. Die Mobiliarversicherung betreffend. 
Die vorstehend unter A. a —h. bezeichneten Berechtigungen finden auf 
die Mobiliarversicherung keine Anwendung. 
K. 5. 
Cerichtsstand. Die Soziekät nimmt Recht vor dem Keniglichen Kreisgerichte zu 
Merseburg. 
Titel 11. 
Verwaltung der Sozietät. 
C. 6. 
D Ce-Oi- An der Spitze der gesammten Sozietätsverwaltung steht ein General- 
rektor. direktor. 
K. 7. 
a) Unstellung. Die Ansiellung desselben geschieht in der Art, daß die Vertreter des 
platten Landes des Herzogthums Sachsen auf dem Provinziallandtage zwei 
Kandidaten wählen, von welchen der Eine durch landesherrliche Bestaätigung 
zum Generaldirektor bestellt wird. 
Die zu wählenden Kandidaten müssen innerhalb des Sozietätsbezirks 
ansässig und mit ihrem ganzen im Sozietätsbezirke belegenen versicherungs- 
fdhigen Besitze mindestens auf Höhe von 20,000 Thalern bei der Sozietat ver- 
sichert sein. Von diesen Bedingungen im besonderen Falle abzusehen, bleibt der 
landesherrlichen Bestimmung auf desfallsigen Antrag der Wahlberechtigten vor- 
behalten. Die Anstellung erfolgt auf Lebenzzeit. Der Generaldirektor wird 
durch den Oberpräsidenten in sein Amt eingeführt und vereidigt. 
S. 8. 
b) Umtliche Außer den in diesem Reglement und der Verwaltungsordnung dem Ge- 
Stellung. neraldirektor zugewiesenen Amtsbefugnissen steht demselben zu, die Sozietät nach 
Innen und Außen zu vertreten, insbesondere Namens derselben Klage anzu- 
stellen, Prozesse zu führen, Eide zu erlassen oder für geschworen anzunehmen, 
die Entscheidung eines Rechtsstreites dem schiedsrichterlichen Ausspruche zu 
unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.