Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 13. 
a) Wahl. Derselbe, sowie zugleich ein Stellvertreter, werden von den Kreisständen 
des betreffenden Kreises, mit Ausschluß der Abgeordneten der Sthte, jedesmal 
auf sechs Jahre gewählt. 
Wählbar ist jeder Sozietätsgenosse, welcher mit einer Immobiliar-Ver- 
sicherungssumme von mindestens 5000 Thalern bei der Sozietät berheiligt ist. 
Auf den Antrag der wahlberechtigten Kreisstände kann jedoch der Oberpräsidenr 
von diesen Bedingungen entbinden. 
Die Bestätigung der Wahlen steht dem Generaldirektor zu. 
g. 14. 
b) umtliche Dem Kreisdirektor liegt die Besorgung der ihm in diesem Reglement und 
Stellung der Verwaltungsordnung zugewiesenen Geschafte ob. 
K. 15. 
) Versamm= Die sämmtlichen Kreisdirektoren versammeln sich, so oft das Bedürfniß 
uaß #r es erfordert, auf Einladung und unter Vorsitz des Generaldirektors zur Be- 
rakkoren. rathung über die in den 9#. 37. 72. und 82. gedachten Geschäaftsgegenstande. 
F. 16. 
)ALVoersiche, Zu dem Betriebe des Geschäfts der Mobiliarversicherungen bestellt der 
rungs-Kom. Generaldirektor in jedem Kreise, nach Anhörung des betreffenden Kreisdirektors, 
miorien. Kreis-Versicherungskommissarien. 
Die Zahl dieser Kommissarien wird von dem Generaldirektor unter Bei- 
rath des Direktorialraths für jeden Kreis festgesetzt. 
Der Generaldirektor hat selbsiständig die Disziplinargewalt über diese 
Kommissarien mit der Maaßgabe auszuüben, daß zu deren Enllassung die An- 
hörung des Kreisdirektors erforderlich ist. 
Die nächste Aufsicht über die Geschäftsführung dieser Kommissarien wird 
nach näherer Instruktion des Generaldirektors von den Kreisdirektoren geübt. 
S. 17. 
5) Beamte der Bei der Generaldirektion sind angestellt und dem Generaldirektor zur 
nneral-a- Fährung der Geschäfte untergeordnet: 
kektion. 
a) zwei General-Feuersozietäts-Inspekloren, welche den Generaldirektor in 
seiner gesammten Thatigkeit, insbesondere auch bei auswärtigen Ge- 
schäften, zu unterstützen haben, und deren Befugnisse nebst Pflichten 
durch die Instruktion (F. 83.) geregelt werden; 
b) ein Rendant; 
IP) ein Registrator, ein Revisor und ein Kalkulatur-Assistent. 8 
g. 18.
	        
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