Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 551 — 
g. 18. 
Die General-Inspektoren, sowie der Rendant werden von dem Direktorial- 
rathe gewählt, und der Registrator, Revisor, sowie der Kalkulatur-Assistent von 
dem Generaldirektor nach Anhbörung des Direktorialraths ernannt. 
G. 19. 
Diese Beamten werden auf Lebenszeit angestellt und unterliegen den Be- 
stimmungen über die Dienftwerhältnisse der mitlelbaren Staatsbeamten. Sie 
werden bei ihrer Anstellung durch den Generaldirektor vereidigt und haben, im 
Falle einer ohne ihr Verschulden eingetretenen Dienstunfähigkeit, Anspruch auf 
Pension Seitens der Provinzial-Sozietät nach den Vorschriften des Pensions- 
Reglements für die unmittelbaren Staatsdiener. 
g. 20. 
Das zur Fuͤhrung der Geschaͤfte der Generaldirektion sonst etwa erfor- 6) Bureau- 
derliche Büreaupersonal wird von dem Generaldirektor selbstständig auf Kündi= Personal. 
gung angestellt und nur mittelsl Handschlags zu gewissenhafter Dienstführung 
und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
Es kann diesen Büreau-Arbeitern nach langer und treuer Dienstführung 
durch den Oirektorialrath, unter Zustimmung des Provinziallandtages, bei ein- 
tretender Dienstunfäahigkeit eine fortlaufende Unterstützung bewilligt werden. Auch 
kann denselben, wenn sie in eine der im F. 17. c. aufgeführten Stellen auf- 
mi- die seitherige Dienstzeit für den Fall der Pensionirung angerechnet 
werden. 
G. 21. 
Der Generaldirektor, die Kreisdirekloren und die im F. 17. bezeichneren Leesuer. 
Beamten beziehen ein nach dem Etat firirtes Gehalt, die Kreis-Versiche- 
rungskommissarien werden ganz oder zum Theil auf Tantieme angestellt. Außer 
diesen Gehältern muß in dem Etat der Sozietät zur Besoldung des im F. 20. 
bezeichneten Büreaupersonals, sowie zu den Reisekosten und Diäten sämmtlicher 
Sogzietätsbeamten, endlich zu den Bedürfnissen der Generaldirektion, als Miethe, 
Feuerung, Licht, Schreibmaterialien u. s. w., ein angemessenes jährliches Firum 
ausgesetzt werden. 
K. 22. 
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Sozielät steht dem Ober= ### sscht. 
präsidenten der Provinz zu, jedoch unbeschadet derjenigen Aufsicht und Einwir- 
kung, welche dem Provinziallandtage in diesem Reglement vorbehalten ist. 
(Tr. 5756.) Titel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.