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Titel 111.
Betheiligung an der Sozietät.
A. Immobiliarver sicherung.
g. 23.
Verficherung · Versicherungsfaͤhig sind:
schigkei. 1) sämmtliche innerhalb des Sozietätsbezirks C. 1.) belegene Gebaͤude;
2) solche dazu gehörige Pertinenzstücke, welche nicht leicht aus den Gebaͤu-
den entfernt werden können, z. B. Glocken, Orgeln, Braupfannen,
Kühlschiffe, Maschinerien, Triebwerke und dergleichen;
3) Bauholz, welches zu einem bei der Sozietät versicherten Gebaude auf
Grund rechtlicher Verpflichtung unentgeltlich geliefert und zum Bau
dieses Gebäudes verwendet ist.
Versicherungsunfähig sind dagegen diejenigen Gebaude, welche durch Bau-
art, Lage und Bestimmung eine ausnahmsweise große Feuersgefahr darbieren.
Das Nähere hierüber bestimmt die Verwaltungsordnung.
g. 24.
Klassifkation Die wersicherungsfähigen Gebäude werden nach ihrer baulichen Lage,
und Belträge. Beschaffenheit, Benutzung und inneren Einrichtung, im Hinblick auf ihre größere
oder mindere Feuergefährlichkeit, in verschiedene Klassen und Unterabtheilungen
etheilt.
Nach dieser Klassisikation richten sich die zu leistenden Beiträge. Das
Nähere hierüber bestimmt die Verwaltungsordnung.
g. 26.
Eintritt. Der Eintritt in die Sozietaͤt und die Erhoͤhung einer bereits genomme-
nen Versicherung sind unter den im gegenwaͤrtigen Reglement und in der Ver-
waltungsordnung festgestellten Bedingungen jederzeit zulaͤssig. Die rechtliche
Wirkung der Versicherung, beziehungsweise der Erhoͤhung, nimmt vorbehaltlich
der Erinnerungen des Generaldirektors mit der Anfangsstunde desjenigen Tages
ihren Anfang, an welchem die Taxverhandlung, oder, insofern eine solche sich
nicht als erforderlich herausstellt, der Antrag bei dem Kreisdirektor zur Prä-
sentation gelangt ist.
Der Versichernde ist verpflichtet, auf die Dauer der schon begonnenen
Hebeperiode die Beiträge zu entrichten, sofern er nicht für den Beginn der Ver-
sicherung einen nach dleser Hebeperiode fallenden bestimmten Termin beantragt.
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