Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

3) Deren Ab- 
lehnung. 
4) Ruhen der 
Versicherung. 
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liert der Versicherte jeden Anspruch auf Brandvergütung Seitens der Sozietät, 
während seine Beitragsverbindlichkeit zu allen Feuer-Sozierätslasten so lange 
unverändert fortdauert, bis derselbe auf dem vorgeschriebenen Wege aus der 
Sozietät ausgeschieden ist. Sofern ein versuchter Betrug vorliegt, so ist der 
Staatsanwaltschaft von Amtswegen Anzeige zu machen. 
C. 29. 
Die Sozietät ist befugt, Versicherungsanträge abzulehnen: 
1) sofern ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, schlechte 
Feuerungsanlagen, schlechte Bauart oder sonstige Umstände, welche auch 
in der Perstasschtei oder Handlungsweise des Versicherten oder der 
Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außer- 
gewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalles darbietet; 
2) sofern es sich um die Versicherung der im F. 23. gedachten Pertinenz- 
siücke handelt; 
3) sobald ein Kriegszustand eintritt, welcher von da ab angenommen wird, 
wo eine Kriegserklärung erfolgt, oder feindliche Truppen die Grenze 
des Preußischen Staates überschritten haben. In diesem letzteren Falle 
kann auch eine Erhöhung alter Versicherungen abgelehnt werden. 
G. 30. 
Die genommenen Versicherungen ruhen: 
1) bei Gebäuden, welche innerhalb eines Festungsrayons liegen und nach 
den bestehenden Vorschriften abgebrochen und zerstört werden müssen, 
von dem Zeitpunkte ab, wo der Befehl zur Armirung der Festung ge- 
geben ist, bis dahin, wo die Fesiung desarmirt wird; 
2) bei Gebäuden, welche zum Verkaufe auf den Abbruch bestimmt sind, 
von dem Zeitpunkte ab, wo der Besitzer über einen solchen Verkauf 
in Unterhandlung getreten oder sonst seine desfallsige Absicht zu erkennen 
gegeben hat, bis dahin, daß eine neue Taxe erfalg und eine neue 
Versicherung abgeschlossen ist. Bei Taxen solcher Gebaude ist blos der 
gemeine Werrh der Materialien abzuschätzen. 
In diesen Fällen (1. und 2.) werden während des Ruhens der Ver- 
sicherung Brandenrschädigungen nicht gewährt, Beiträge aber auch nicht 
geleistet. In dem Falle Nr. 1. tritt die Versicherung ohne Zuthun des 
Versicherten mit der Oesarmirung wieder in Kraft, insoweit nicht Werths- 
verminderungen stallgefunden haben, oder ausdrückliche Entlassungen er- 
folgt sind, welche letztere solchen Falls ohne Weireres Seitens der So- 
ziekät zu bewilligen sind. Den Zeitpunkt, von welchem ab eine Des- 
armirung als eingetreten zu erachten, bezeichnet die Solletärsperwaltung 
jedesmal besonders durch Erlasse an die betreffenden Ortsvorstände. 
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