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G. 31.
Jede genommene Versicherung besteht so lange fort, bis deren Aufhebung 3) ODeren Ber-
erfolgt, oder die Herabsetzung der Versicherungssumme festgestellt ist. Die Auf= bsehung
hebung oder Herabsetzung ist entweder odet Aushe·
bung.
a) eine freiwillige, oder
h) eine nothwendige.
g. 32.
Die freiwillige Aufhebung oder Herabsetzung erfolgt auf den Antrag #) Freiwillize.
des Versicherten. Der desfallsige Antrag muß bis zum 1. Dezember desjeni-
gen Jahres, bei dessen Schlusse der Austritt oder die Herabsetzung erfolgen soll,
unter Beifügung der im K. 38. bestimmten Nachweise bei dem betreffenden
Kreisdirektor angebracht werden. Nur ausnahmsweise und aus besonderen
Gründen kann Seitens der Sozierätsverwaltung der Austritt oder die Herab-
setzung auch zu einer anderen Zeit gestattet und von da ab ein Erlaß der Bei-
träge für die laufende Hebungsperiode ganz oder zum Theil gewährt werden.
K. 33.
Die nothwendige Aufhebung oder Herabsetzung wird Seitens der So= 5) No-
zietätsverwaltung, selbst beim Widerspruche des Versicherten, herbeigeführt. wendige.
Dieselbe kann in den Fallen des F. 29. Nr. 1. und 2. erfolgen; ferner tritt
die Herabsetzung wegen Werthsverminderung gemäß §F. 26. ein. Oie rechtliche
Wirkung einer solchen Maaßregel beginnt, sofern der Generaldirektor nicht einen
spateren Termin bezeichnet hat, im Fall der Herabsetzung wegen Werthsver-
minderung mit der ersten Stunde desjenigen Tages, welcher auf das Datum
der bezüglichen Verfügung des Generaldirektors folgt, in den anderen Fällen
nach Ablauf von sechs Wochen seit diesem Oatum. Die Folge der nothwen-
digen Aufhebung besteht darin, daß die Rechte und Pflichten der Sozietäts-
enossenschaft erlöschen. Hat der Versicherte die Aufhebung oder Herabsetzung
elbst verursacht, so hat er die Beiträge für das ganze laufende Jahr zu zahlen.
Andernfalls werden ihm die Beiträge für die laufende Hebeperiode erlassen.
G. 34.
Ein gänzlicher oder ein theilweiser Brandschaden, ein gänzlicher oder
theilweiser Neubau, oder eine Reparatur an den versicherten Gebäuden sollen
weder die Versicherung noch die Beitragspflichtigkeit an sich aufheben oder
verändern, es muß jedoch nach Wiederherstellung des Gebaudes eine neue
Werthsermittelung und eine Prüfung des neuen Versicherungsantrages erfolgen.
Unterläßt der betreffende Gebäudebesitzer den Antrag auf eine neue Abschätzung,
so kann bei eintretendem Brande nur die Versicherungssumme des alten Ge-
baudes zu Grunde gelegt werden, insofern nicht der Werth des neuen Gebäu-
des eine niedrigere Versicherungssumme bedingt. War die Versicherung ganz
oder zum Theil unzulässtg geworden, so treten die Bestimmungen des F. 36. ein.
(Nr. 5756.) 75* g. 35.