Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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G. 31. 
Jede genommene Versicherung besteht so lange fort, bis deren Aufhebung 3) ODeren Ber- 
erfolgt, oder die Herabsetzung der Versicherungssumme festgestellt ist. Die Auf= bsehung 
hebung oder Herabsetzung ist entweder odet Aushe· 
bung. 
a) eine freiwillige, oder 
h) eine nothwendige. 
g. 32. 
Die freiwillige Aufhebung oder Herabsetzung erfolgt auf den Antrag #) Freiwillize. 
des Versicherten. Der desfallsige Antrag muß bis zum 1. Dezember desjeni- 
gen Jahres, bei dessen Schlusse der Austritt oder die Herabsetzung erfolgen soll, 
unter Beifügung der im K. 38. bestimmten Nachweise bei dem betreffenden 
Kreisdirektor angebracht werden. Nur ausnahmsweise und aus besonderen 
Gründen kann Seitens der Sozierätsverwaltung der Austritt oder die Herab- 
setzung auch zu einer anderen Zeit gestattet und von da ab ein Erlaß der Bei- 
träge für die laufende Hebungsperiode ganz oder zum Theil gewährt werden. 
K. 33. 
Die nothwendige Aufhebung oder Herabsetzung wird Seitens der So= 5) No- 
zietätsverwaltung, selbst beim Widerspruche des Versicherten, herbeigeführt. wendige. 
Dieselbe kann in den Fallen des F. 29. Nr. 1. und 2. erfolgen; ferner tritt 
die Herabsetzung wegen Werthsverminderung gemäß §F. 26. ein. Oie rechtliche 
Wirkung einer solchen Maaßregel beginnt, sofern der Generaldirektor nicht einen 
spateren Termin bezeichnet hat, im Fall der Herabsetzung wegen Werthsver- 
minderung mit der ersten Stunde desjenigen Tages, welcher auf das Datum 
der bezüglichen Verfügung des Generaldirektors folgt, in den anderen Fällen 
nach Ablauf von sechs Wochen seit diesem Oatum. Die Folge der nothwen- 
digen Aufhebung besteht darin, daß die Rechte und Pflichten der Sozietäts- 
enossenschaft erlöschen. Hat der Versicherte die Aufhebung oder Herabsetzung 
elbst verursacht, so hat er die Beiträge für das ganze laufende Jahr zu zahlen. 
Andernfalls werden ihm die Beiträge für die laufende Hebeperiode erlassen. 
G. 34. 
Ein gänzlicher oder ein theilweiser Brandschaden, ein gänzlicher oder 
theilweiser Neubau, oder eine Reparatur an den versicherten Gebäuden sollen 
weder die Versicherung noch die Beitragspflichtigkeit an sich aufheben oder 
verändern, es muß jedoch nach Wiederherstellung des Gebaudes eine neue 
Werthsermittelung und eine Prüfung des neuen Versicherungsantrages erfolgen. 
Unterläßt der betreffende Gebäudebesitzer den Antrag auf eine neue Abschätzung, 
so kann bei eintretendem Brande nur die Versicherungssumme des alten Ge- 
baudes zu Grunde gelegt werden, insofern nicht der Werth des neuen Gebäu- 
des eine niedrigere Versicherungssumme bedingt. War die Versicherung ganz 
oder zum Theil unzulässtg geworden, so treten die Bestimmungen des F. 36. ein. 
(Nr. 5756.) 75* g. 35.
	        
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