Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §#. 6. und 7. gedachten jährlichen Beitrage 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweggenommen, und 
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise 
unter die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien fünf 
Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien, 
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird 
unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des Nomi- 
nalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine 
Dividende von mehr als sechs zwei drittel Prozent auf den No- 
minalbetrag der Stammaktien, so wird der Ueberschuß über diese 
63 Prozent auf die Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien pro 
rata vertheilt. 
c) Sollte in einem oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritätsaktien die 
unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so 
wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden 
Jahre nachgezahlt, und die Inhaber der Stammaktien erhalten 
nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig 
geleistr ist. Die Zahlung der Dividende aus der Gesellshaftet 
tgh gerfolgt jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz 
26.). 
Im Falle der Aufloͤsung der Gesellschaft resp. der Liquidation des 
Gesellschaftsvermögens haben die Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien ein 
Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß 
sie aus demselben zunächst und vor den Inhabern der Stammaktien befriedigt 
werden müssen. 
g. 23. 
Dividendenscheine, Kupons und Talons. 
Mit den Stammaktien werden 
“ a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliegenden Schema E., 
und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema F., 
4 und mit den Stamm-Prioritätsaktien 
a) Dioidenden-Kupons nach dem beiliegenden Schema C., und 
4 b) Talons nach dem beiliegenden Schema II. 
ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert.
	        
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