Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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K. 35. 
In Fällen des Abbruchs oder der Vernichtung liegt dem Versicherten 
ob, die Enrbindung von den Beiträgen bei dem Kreisdirektor zu beantragen, 
widrigenfalls er letztere, bis die Befreiung erfolgt, zu bezahlen verbunden ist. 
Für den Fall der Entbindung von Wiederherstellung eines abgebrannten Ge- 
baudes triktt die Befreiung von Beiträgen auch ohne besonderen Antrag, die 
Befreiung von Zahlung der laufenden Beiträge jedoch in allen hier gedachten 
Fällen erst mit dem Ende der laufenden Hebeperiode in Wirksamkeit. 
F. 36. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an einem versicherten Ge- 
bäude eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr 
in dem Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten 
Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtere Klasse bedingt, 
oder die Versicherung gank oder theilweise unzulässig macht, so isi der Ver- 
sicherte verpflichtet, dem eisdirektor innerhalb der betreffenden Hebeperiode 
hiervon schriftliche oder prokokollarische Anzeige zu machen und sich den betref- 
fenden Beitragserhöhungen und sonstigen Folgen zu unterwerfen. Ueber die 
bewirkte Anzeige hat er das Recht, eine Bescheinigung zu verlangen. 
Wird diese Anzeige in der gesetzten Frist nicht geleister, so hat der Ver- 
sicherte: 
a) sofern durch die Veränderung oder Anlage die Versetzung des versicher- 
ten Gebäudes in eine andere, zu höheren Beiträgen verpflichtere Klasse 
bedingt wird, den doppelten Betrag des Unterschiedes zwischen den 
geringeren Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren- welche 
er haͤtte entrichten muͤssen, von der Hebeperiode ab, in welcher die be- 
treffende Veraͤnderung vorgenommen ist, als Konventionalstrafe zur 
Sozietaͤtskasse einzuzahlen, welcher Strafbetrag aber nicht über fünf 
Jahre hinaus gerechnet werden darf; 
b) sofern durch die Veränderung oder Anlage die Versicherung ganz un- 
zulässig geworden isi, die sofortige Aufhebung des Vertrages ohne An- 
spruch auf Erstattung der gezahlten Beitrage sich gefallen zu lassen und 
bei einem elwa inzwischen erfolgten Brande jede Brandvergütung ver- 
wirkt; 
) sofern die Veränderung nur eine Herabsetzung der Versicherungssumme 
erforderlich macht, diese ohne Anspruch auf Erstattung der gezahlten 
höheren Beiträge zu dulden und bei einem etwaigen Brande eine Ent- 
schädigung nur nach Maaßgabe der verhältnitzmäßig herabzusetzenden 
Versicherungssumme zu fordern. 
Diesen Folgen haben sich auch die in dem Hypothekenbuche eingetragenen 
Gläubiger zu unkerwerfen. Dagegen sollen auch in dem Falle, wenn an einem 
versicherten Gebäude eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die 
Feuers-
	        
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