Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Der Werrrag erlischt von selbst mit der letzten Stunde desjenigen Tages, 
welcher als der letzte der Versicherung in der Polize vermerkt ist. 
Titel IV. 
Schadenvergütung. 
g. 45. 
Die Sozietät leistet für Beschädigungen des versicherten Gegenstandes Gewährung der 
Verguͤtung: Vergãtung. 
1) wenn diese Beschaͤdigungen durch Feuer entstanden, 
2) wenn dieselben durch Zertruͤmmerung in Folge eines Blitzschlags ohne 
Zündung herbeigeführt, 
3) wenn dieselben einem versicherten Gebäude zwar nicht durch Feuer, aber 
ur Verhütung der Weiterverbreitung oder Behufs der Löschung eines 
Heuers zugefügt sind. Für eingerissene ganze Gebäude oder Gebäude- 
theile wird nur dann eine Vergütung geleistet, wenn das Einreißen 
auf Anordnung der zuständigen Behörde erfolgt ist. Aber auch ohne 
solche Anordnung kann nach dem Ermessen der Sozietätsverwaltung aus 
Billigkeits= oder sonstigen Rücksichten eine Entschddigung für dergleichen 
Beschädigungen gewährt werden. 
g. 46. 
Die Sozierät leistet keine Vergütung Verluft der 
1) für Brandschäden in Folge von Explosionen solcher Dampfkessel, welche dr 
Bestandtheile einer Dampfmaschine sind, in Bezug auf dasjenige Ge- 
bäude, in welchem die Explosion erfolgte, sowie in Bezug auf die mit die- 
sem Gebäude in unmittelbarer Verbindung slehenden, demselben Ver- 
sicherten gehörenden Gebäude; 
2) für Brandschäden, welche von dem Versicherten selbst vorsätzlich, oder 
mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
verursacht sind. Es genügt zur Vorenthaltung der Vergütungssumme, 
daß gegen den Versicherten Seitens der Staatsanwaltschaft die Vor- 
untersuchung wegen heiähher Brandstiftung beantragt ist. Von dem 
Ergebnisse dieser Untersuchung ist es abhängig, ob die Brandentschädi- 
gung schließlich wegfällt oder nicht. 
K. 47. 
Ist der Brand durch ein bloßes Versehen des Verticherten selbst, oder 
(Tr. 5756.) aber
	        
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