Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

2) Person des 
Enpsängers. 
3 Ort der 
Zahlung.“ 
4) Zeit der Ab- 
bchnas. 
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ebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer 
wecke, auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt 
worden ist, so wird die Brandentschädigung erst nach erfolgtker Wieder- 
herstellung der beschädigten Gebäude und nur zu demjenigen Betrage, 
welcher zur Wiederherstellung wirklich verwendet worden, gezahlt. Daß 
ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu militairi- 
schen Zwecken angelegt worden, wird vermuthet, wenn der Befehl zur 
Anlegung des Feuers oder zu solchen Operationen ertheilt worden ist, 
in deren Folge der Brand nothwendig oder wahrscheinlich entstehen 
mußte. Ein solcher Befehl kann aber, wenn dessen WVorhandensein 
weder geradezu, noch auch aus den begleitenden Umständen zu erwei- 
sen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge- 
bäudes durch Truppen während eines Gefeches oder auf einem Rück- 
zuge im Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder 
vor einer Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
Der Versicherte verzichtet auf die Vergücung, welche für solche 
Schäden aus diesseitigen Etaatgfonds oder von auswärtigen Staaten 
gewährt wird, insoweit zu Gunsten der Sozietätskasse, als diese die 
ntschädigung bereits geleistet hat, oder dafür verhaftet ist. 
Die Rechte der Gläubiger der dritten Rubrik werden durch diese 
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Bestimmungen unter c. beschränkt. 
G. 53. 
Die Zahlung der Brandschadenvergütung geschieht an den jedesmaligen 
Eigenthümer des versicherten Gebäudes. Geht das Eigenchum eines Grund- 
stücks, worauf das versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Ver- 
dußerung, Vererbung u. s. w. auf einen Anderen über, so werden damit auf 
denselben zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte 
nebst den gegenüberstehenden Pfllichten für übertragen geachtet. Es wird ver- 
muthet, daß der im Sozietätskataster eingetragene Versicherte auch der empfangs-= 
berechtigte Eigenthümer ist. 
g. 54. 
Die Jahlungen der Brandvergütungsgelder werden ebenso, wie alle 
anderen Zahlungen der Sozierät, von der General-Feuersozietätskasse in ihrem 
Kassenlokale gegen eine nach Maaßgabe der Verwaltungsordnung bescheinigte 
Quittung an den Empfangsberechtigten seleilter Es können diese Gelder aber 
auch den Empfangsberechtigten, gegen Einsendung vorschriftsmäßiger Quittun- 
gen, auf ihre Gefahr direkt durch die Post übersendet werden. 
E. 55. 
Der Empfangsberechtigte hat die ihm reglementsmäßig zustehenden Ver- 
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