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gütungsgelder binnen fünf Jahren vom Tage der Beschädigung ab zu erheben.
Unterlaßt er dies, so erlischt sein Anspruch auf diese Gelder.
g. 56.
Das Interesse der Hypothekengldubiger wird bei Zahlung der Brand-s) Rehte der
vergütungsgelder nicht von Amtswegen Seitens der Sozietat beachtet, sondern Gläubiger
es bleibt diesen Gläubigern selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfalle in Wi
Zeiten den Arrestschlag auf die Vergütungssumme bei dem zuständigen Ge= d###u 8
richte auszuwirken. ur wenn und soweit ein solcher Arrestst lag vor gesche= le#den Dn,,
hener Auszahlung der Vergütungsgelder eintrict, ist die Sozietät verbunden, altunzs=
die Zahlung zum gerichtlichen Depositorium zu leisten, bei welchem die Inter= gber-.
essenten das Weitere unter sich auszumachen haben. Kein Realgläubiger hat
aber das Recht, aus den Brandvergütungsgeldern wider den Willen des Ver-
sicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn und soweit dieselben in die
Wiederherstellung des ver icherten Gebaͤudes verwandt werden, oder diese Ver-
wendung auch nur auf irgend eine gesetzmäßige Weise sicher gestellt wird.
g. 57.
Ergiebt die nach Wiederherstellung eines ganz oder theilweise beschadig= c Kösgferde=
ten Gebäudes veranlaßte Werthsermittelung, daß die vollständige Werwendung jungvon g#
des Entschädigungsbetrages nicht geschehen ist, so fällt der Sozietät der nicht whlt 6|4
verwendete Betrag anheim, oder sie ist, wenn solcher schon ausgezahlt sein
sollte, zu dessen Wiedereinklagung berechtigt, insofern in beiden Fällen der Ab-
gebrannte nicht innerhalb eines Jahrrs den Nachweis der nachträglichen Ver-
wendung führt.
C. 58.
Werden die Vergl#ungsgelder Seitens der Sozietät nicht innerhalb der 7 Folzen uct
in diesem Reglement (§#. 52. 59. und 60.) festgesetzten Fristen gezahlt, so isi resterttig
die Sozietät zur Entrichtung von fünf Prozent Verzugszinsen verbunden, so= lästtter
fern nicht die Verzögerung der Zahlung in der Person des Empfangsberechtig- Ichlung.
ten und seiner Handlungsweise oder in Umständen ihren Grund hat, welche die
Sogzietätsverwaltung nicht verschuldet.
g. 59.
Jedes beschaͤdigte oder vernichtete Gebaͤude muß auf derselben Stelle, Wieberher.
auf welcher es gestanden hat, wieder hergestellt werden. Es ist jedoch keines= stelung beschs,
wegs die Wiederherstellung eines dem beschädigten völlig gleichen Gebäudes digter Gebände
nöthig, sondern es ist nur erforderlich, daß das zwiederhergestellte Gebaude
gleichartigen Zwecken, wie das beschédigte oder vernichtete dient.
Die Sozietät kann die Versicherten von dieser Verpflichtung unter der
Beschränkung entbinden, daß, wenn der Wiederaufbau auf einer Stelle erfol-
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