Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Mobiliar- 
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gen soll, welche mit der Brandstaͤtte in hypothekenrechtlicher Beziehung nicht 
ein und dasselbe Grundstuͤck ist, die Glaͤubiger der dritten Rubrik ihre Einwilli- 
gung ertheilen, oder die Hypothekenfreiheit des Grundstuͤcks nachgewiesen wird. 
Die Zahlung der Verguͤtungsgelder erfolgt in diesem Falle sechs Wochen 
nach ertheilter Entbindung. 
g. 60. 
Wenn die Wiederherstellung eines abgebrannten Gebäudes überhaupt 
oder auf der alten Baustelle aus polizeilichen Rücksichten untersagt wird, so 
erfolgt die Zahlung der Vergütungsgelder sechs Wochen nach der Untersagung 
in ungetrennter Summe, sofern die Gläubiger der dritten Rubrik einwilligen. 
Wird die Einwilligung versagt, so werden die Vergütungsgelder zum gericht- 
lichen Depositum gezahlt, bei welchem die Interessenten das Nöthige unter sich 
auszumachen haben. 
4. 61. 
In welchen Fallen Mobiliar-Schadenvergütungen geleistet werden, be- 
Sbaden, Ver stimmt die Polize. Die Sozietät leistet nicht blos Ersatz für die durch Brand 
gätung. 
beschdbigten Mobilien, sondern auch für solche Schäden, welche an den ver- 
sicherten Gegenständen bei Gelegenheit eines Brandes durch nothwendiges Aus- 
räumen oder Abhandenkommen entsiehen. 
Die Jahlung der Schadenvergütungen erfolgt an den in der Polize 
namhaft gemachten Versicherten. 
Titel V. 
Geschäftsführung der Sozietät. 
S. 62. 
Behufs Regelung der Ausgaben der Sozietäkt wird, unter Beachtung der 
für die Staatskassenverwaltung allgemein geltenden Vorschriften, für einen vier- 
jährigen Zeitraum auf Grund der Vorschläge des Generaldirektors vom Direk- 
torialrathe ein Ausgabe-Etat aufgestellt und von dem Provinziallandtage unter 
Genehmigung des Oberpräsidenten festgesetzt. 
Der einmal festgesetzte Etat läuft so lange fort, bis eine anderweite Fest- 
stellung durch den Provinziallandtag erfolgr. 
Alle Zahlungsanweisungen an die Sozietätskasse werden von dem General-
	        
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