Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Unabhaͤngig von diesen Vorschriften ist die Zuruͤckstellung von Schaͤden- 
und Praͤmienreserven, woruͤber die naͤhere Anordnung dem Direktorialrathe vor- 
behalten bleibt. 
K. 66. 
e) Verwen- Ueber die Verwendung des Reservefonds entscheidet der Direktorialrath. 
dung. Der Reservefonds ist Eigemtum der Sozietät, und haben Ausscheidende weder 
bei freiwilligem, noch bei nothwendigem Austritte Ansprüche an denselben. 
S. 67. 
Ausglälchung Die Ausleihung der Sozietätsgelder und die Aufnahme von Darlehnen 
von Sokkletäts= für die Sozietät geschieht durch den Generaldirektor unter Zustimmung des 
gelden anud Direktorialraths. Auch hat der Direktorialrath die allgemmeinen Grundsätze 
wee von zu bestimmen, welche bei der Ausleihung von Geldern der Sozietat zu be- 
achten sind. 
Wenn es sich blos um Aufnahme von Darlehnen handelt, die zur 
Deckung von nothwendigen Ausgabem erforderlich sind, und welche voraussicht- 
lich in den gewöhnlichen Einnahmen der nächsten Zeit ihre Tilgung finden, so 
ist der Generaldirektor zur Aufnahme von solchen Darlehnen, sowie zu der hier- 
für erforderlichen Verpfandung der Effekten des Reservefonds selbstständig befugt. 
G. 68. 
— Der Direktorialrath bestimmt, wie oft und in welchen Zeitabschnitten die 
von Belträgen allgemeinen Ausschreiben erfolgen, und ob die Beiträge im Voraus oder nach- 
träglich zu erheben sind. 
Die Höhe jedes einzelnen Ausschreibens beslimmt, mit Ausschluß des Falles 
des §. 65. Nr. Z., der Generaldirektor. 
K. 69. 
Müsforderung Beiträge, welche die Sozietät von den Mitgliedern zur Ungebühr einge- 
gaezahlter Be zogen hat, müssen binnen sechs Wochen nach ihrer Entrichtung zurückgefordert 
tragt. werden, widrigenfalls das Ruͤckforderungsrecht erlischt. 
K. 70. 
FSee In den Etats der Sozietät werden ausreichende Zuschüsse ausgesetzt: 
don rämien 
zm Unter 1) für 
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