Das Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann 1 D#ch# Z#-
zusammengesetzt. Den einen Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät in s####-
Streit befangene Interessent, den anderen der Generaldirektor, den Obmann sehung.
der Keeslankrath.
Die beiden Schiedsrichter müssen nicht nur mit Grundstäcken angesessene
großjährige Sozietätsgenossen des betreffenden Kreises sein, sondern auch einen
untadelhaften Ruf und die nach den Gesetzen vorgeschriebene Zeugenglaubwür-
digkeit besitzen.
Der Obmann ist aus den in der Provinz mit Richtereigenschaft ange-
stellten Gerichtsbeamten zu wählen.
K. 78.
Dem Obmann liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung 2) Vechart-
ob. Letztere muß bei Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß beide Theile uung.
mit ihren Gründen gehört, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur
Sach gehren, vorgelegt worden sind. Der Kreisdirektor vertritt hierbei die
ozietaͤt.
K. 79.
Den Spruch fällen die beiden Schieosrichter; der Obmann giebt, wenn 3) Se.
jene sich nicht vereinigen können, durch seine Stimme den Ausschlag.
g. 80.
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch findet nur die Nichtigkeitsklage 9 Zchtstett-
nach den allgemeinen Gesetzen und auf Grund des F. 78. binnen einer * Kloge.
klusiofrist von zehn Tagen nach Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung bei
dem ordentlichen Richter statt. Letzterer hat jedoch sein Urtheil nur auf die
Frage zu beschränken:
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu erachten
oder nicht.
Wird der schiedsrichterliche Spruch rechtskraftig für nichtig erachtet, so
findet ein anderweites schiedsrichterliches Verfahren und die Bildung einer neuen
schiedsrichterlichen Behörde start.
K. 81.
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen 5) Kptskeat.
Jehrgong 1883. (Nr. 5756)) 77 Aus-