Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Das Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann 1 D#ch# Z#- 
zusammengesetzt. Den einen Schiedsrichter ernennt der mit der Sozietät in s####- 
Streit befangene Interessent, den anderen der Generaldirektor, den Obmann sehung. 
der Keeslankrath. 
Die beiden Schiedsrichter müssen nicht nur mit Grundstäcken angesessene 
großjährige Sozietätsgenossen des betreffenden Kreises sein, sondern auch einen 
untadelhaften Ruf und die nach den Gesetzen vorgeschriebene Zeugenglaubwür- 
digkeit besitzen. 
Der Obmann ist aus den in der Provinz mit Richtereigenschaft ange- 
stellten Gerichtsbeamten zu wählen. 
K. 78. 
Dem Obmann liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung 2) Vechart- 
ob. Letztere muß bei Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß beide Theile uung. 
mit ihren Gründen gehört, und daß die Urkunden und Schriften, welche zur 
Sach gehren, vorgelegt worden sind. Der Kreisdirektor vertritt hierbei die 
ozietaͤt. 
K. 79. 
Den Spruch fällen die beiden Schieosrichter; der Obmann giebt, wenn 3) Se. 
jene sich nicht vereinigen können, durch seine Stimme den Ausschlag. 
g. 80. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch findet nur die Nichtigkeitsklage 9 Zchtstett- 
nach den allgemeinen Gesetzen und auf Grund des F. 78. binnen einer * Kloge. 
klusiofrist von zehn Tagen nach Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung bei 
dem ordentlichen Richter statt. Letzterer hat jedoch sein Urtheil nur auf die 
Frage zu beschränken: 
ob der angefochtene schiedsrichterliche Spruch für nichtig zu erachten 
oder nicht. 
Wird der schiedsrichterliche Spruch rechtskraftig für nichtig erachtet, so 
findet ein anderweites schiedsrichterliches Verfahren und die Bildung einer neuen 
schiedsrichterlichen Behörde start. 
K. 81. 
Außer dem Falle der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen 5) Kptskeat. 
Jehrgong 1883. (Nr. 5756)) 77 Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.