Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bleiben in ihren Stellungen. Auf dieselben finden die #. 19. bis 21. dieses 
Reglements mir dessen Einführung in der Art Anwendung, daß denselben die 
seitherige Dienstzeit angerechnet wird. 
§. 90. 
Die in dem I. Jerichower, Mansfelder See-, Saal= und Worbiser Kreise 
belegenen Ortschaften, welche seither der diesseitigen Sozietckt angehört haben, 
scheiden mit der Anfangssiunde des 1. Januar 1864. aus dieser Sozietät aus. 
Ist die Ausscheidung bis zum 1. Januar 1864. nicht herbeizuführen, so 
hat der Generaldirektor, unter Genehmigung des Oberprdsidenten, für die Fort- 
führung der Sozietätsgeschafte in diesen Ortschaften einsiweilige Einrichtungen 
zu treffen. 
5. 91. 
Sollten unvorhergesehene Schwierigkeiten in den Vorarbeiten die Einfüh- 
rung dieses Reglements mit dem 1. Januar 1864. unmöglich machen, so hat 
der Oberpräsident einen anderweiten Einführungstermin festzusetzen und durch 
die Amtsblätter bekannt zu machen. 
  
(Nr. 5757.)
	        
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