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(Nr. 5757.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Schweidnitzer Stadt-
Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern. Vom 21. August 1863.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Schweidnitz mit Genehmigung der
Stadtverordnetenversammlung darauf angetragen hat, die zur Einrichtung der
staͤdtischen Gasbeleuchtung erforderlichen Geldmittel durch ein Anlehen von
60,000 Thalern decken und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit
Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in
Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch
gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von 60,000 Thalern Schweidnitzer
„Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema in Apoints zu 100 Tha-
lern auszufertigen, mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten
der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Aus-
loosung oder Ankauf innerhalb spätestens acht und zwanzig Jahren, vom
Jahre Eintausend achthundert fünf und sechszig an, zu amortisiren sind, mit
Vorbehalt der Rechte Oricter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine
Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 21. August 1863.
1. §.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Schema A.
(Stadtwappen.)
Schweidnitzer Stadt-Obligation
über
100 Thaler
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherlichen Privilegiums vrvo.
(Gesetz-Sammlung für 186.. Seite ...... )
W. Magistrat der Scadt Schweidnitz urkunden und bekennen hiermic, daß
der Inhaber dieser Obligation der hiesigen Stadt ein Darlehn von 100 Thalern,
(Nr. 5757.) schreibe