Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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schreibe Einhundert Thalern, Preußisch Kurant gegeben hat, dessen Empfang 
wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Errichtung einer städti- 
schen Gasbeleuchtung in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 
................ aufgenommenen Darlehns von 60,000 Thalern. Die Rück- 
zahlung dieses Darlehns geschieht, nach Emission der Obligationen, vom Jahre 
1865. ab binnen spätestens acht und zwanzig Jahren, nach Maaßgabe des fest- 
gesiellten Tilgungsplans dergestalt, daß die darin jährlich ausgeworfene Amor= 
tisationsrate in den Haushaltsetat aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds 
die Stadt-Obligationen vermittelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen späte- 
stens acht und zwanzig Jahren eingelöst werden. Die Stadtgemeinde Schweid- 
nitz behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen 
u verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kün- 
igen. Insbesondere sollen, außer obigen Amortisationsraten, auch alle Ueber- 
schüsse, welche die Einnahmen der Gasanstalt über die Betriebsausgaben und 
die zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Obligationen 
erforderlichen Beträge elwa abwerfen möchten, zur Tilgung der Schuld ver- 
wendet werden. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. Die ausge- 
loosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnun 
ihrer Nummern, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem JZahlungstermine 
in dem Amtsblatte der Königlichen Negierun zu Breslau, in dem Schweidnitzer 
Kreisblatte und in den sogenannten obrigkeitlichen Bekanntmachungen der hie- 
sigen Stadt. Jedesmal, sobald eins dießr Blätter eingehen sollte, wird nach 
Bestimmung der Königlichen Regierung zu Breslau ein entsprechendes anderes 
Blatt gewählt werden. 
Hie zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückgegeben 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 15. April und am 15. Okto- 
ber, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck- 
abe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
za der Stadthauptkasse zu Schweidnitz in der nach dem Eintritt des Faͤlligkeits- 
termins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten 
Schuldverschreibung sind auch die dazu geörigen Zinskupons der späteren 
Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Be- 
trag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen JZinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Schweidnitz. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloofung aus freier Hand 
erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal 
durch die oben bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und
	        
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