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werde, nur zu einer maßigen Summe und gegen eine außerordentliche Prämie
anzunehmen oder auch ganz abzulehnen. Bereits bestehende Versicherungen dieser
Art kann die Direktion nach vorhergegangener vierteljährlicher Kündigung wie-
der löschen.
Dies bezieht sich auch auf die in unmittelbarem oder feuergefährlichem
Zusammenhange mit den F. 5. genannten oder den vorbezeichneten Anlagen sich
befindenden Wohngebaude.
. 7.
Auch andere als die 9#. 5. und 6. Fenanmten Gebäude dürfen dann nicht
aufgenommen werden, wenn sie so baufällig sind, daß ihre Bewohnung oder
Benutzung polizeilich untersagt ist, oder wenn die Besitzer derselben notorisch mit
Feuer und Licht fahrlässig umgehen.
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Endlich sind auch einzelne Abtheilungen und Bestandtheile eines Gebäu-
des, sowie alle Gebaude, deren Kunsäielich ermittelter Versicherungswerth
G. 18. 21.) den Betrag von 25 Thalern nicht erreicht, von jeder Versicherung
bei der Feuersozietät ausgeschlossen.
K 9.
Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebäude besonders versichert werden.
KS. 10.
Der Direktion ist gestattet, in dem ihr nothwendig scheinenden Umfang
auf Kosten der Soziett Rückversicherung zu nehmen.
III. Versicherung bei anderen Gesellschaften.
S. 11.
Kein Gebäude darf bei der Sozietät, es sei ganz oder zum Theil, aufge-
nommen werden, wenn und so lange dasselbe anderwärts ganz oder zum Theil
versichert ist, und kein bei der Sozietat versichertes Gebdude darf auf irgend
eine andere Weise nochmals weder ganz, noch zum Theil versichert werden.
Auch ist die Direktion befugt, Versicherungsanträge für solche Gebäude
abzulehnen und bereits bestehende Versicherungen solcher Gebdude nach vorher-
gegangener vierteljährlicher Kündigung zu löschen, deren Besictzer andere ihn
ge-