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Die Sozietatsdirektion ist ihrerseils berechtigt, die gänzliche Entlassung
aus der Sozielät auszusprechen, wenn der Eigenthümer sich grobe Fahrlässig=
keit bei der Handhabung mit Feuer und Licht zu Schulden kommen läßt, oder
die Gebäude dem Verderben Preis giebt G. 13.).
Hiergegen steht sowenig dem Gebaudebesitzer, als einem Dritten ein
Widerspruchsrecht zu.
V. Höhe der Versicherungssumme.
C. 18.
Die Versscherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile
des versicherten Gebudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden
können, niemals übersteigen.
Unter dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe, auf welche
ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will, von ihm selbst
ab, nur muß die hiernach zulassige Versicherungssumme durch die Zahl 25
theilbar sein.
Unter den der Zerstörung oder Beschédigung durch Feuer nicht ausge-
setzten Theilen des Gebäudes sind der Regel nach Leeinffunbermente und Keller-
wände zu verstehen. Jedoch bleibt es dem Versicherer unbenommen, die Ver-
sicherung auch auf diese Theile auszudehnen.
KG. 19.
Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstörten Theils der versicherten
Gebäude wird in der Regel nicht erfordert, es genügt vielmehr eine möglichst
enaue und treue Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches ver-
schert werden soll.
Die Form dieser Beschreibungen wird von der Provinzialdirektion festge-
stellt; die nöthigen Exemplare erhält jeder Interessent unentgeltlich.
Ueber die Art der Vollziehung und Bescheinigung dieser Beschreibungen
hat die Direktion die nöthigen Bestimmungen zu treffen.
g. 20.
Auf Grund dieser Verlagen (6. 19.) und des Einverständnisses der
Kreisdirektion kann die Provinzialdirektion, wenn sie kein Bedenken dabei findet,
oder der Antragende die Versicherungssumme soweit, daß das Bedenken ge-
webeh wird, herabzusetzen einwilligt, die Genehmigung der Versicherung aus-
prechen.
Kann die Versicherung auf diese Weise nicht zu Stande gebracht wer-