Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Sozietatsdirektion ist ihrerseils berechtigt, die gänzliche Entlassung 
aus der Sozielät auszusprechen, wenn der Eigenthümer sich grobe Fahrlässig= 
keit bei der Handhabung mit Feuer und Licht zu Schulden kommen läßt, oder 
die Gebäude dem Verderben Preis giebt G. 13.). 
Hiergegen steht sowenig dem Gebaudebesitzer, als einem Dritten ein 
Widerspruchsrecht zu. 
V. Höhe der Versicherungssumme. 
C. 18. 
Die Versscherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile 
des versicherten Gebudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden 
können, niemals übersteigen. 
Unter dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe, auf welche 
ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehmen will, von ihm selbst 
ab, nur muß die hiernach zulassige Versicherungssumme durch die Zahl 25 
theilbar sein. 
Unter den der Zerstörung oder Beschédigung durch Feuer nicht ausge- 
setzten Theilen des Gebäudes sind der Regel nach Leeinffunbermente und Keller- 
wände zu verstehen. Jedoch bleibt es dem Versicherer unbenommen, die Ver- 
sicherung auch auf diese Theile auszudehnen. 
KG. 19. 
Eine förmliche Taxe des durch Feuer zerstörten Theils der versicherten 
Gebäude wird in der Regel nicht erfordert, es genügt vielmehr eine möglichst 
enaue und treue Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches ver- 
schert werden soll. 
Die Form dieser Beschreibungen wird von der Provinzialdirektion festge- 
stellt; die nöthigen Exemplare erhält jeder Interessent unentgeltlich. 
Ueber die Art der Vollziehung und Bescheinigung dieser Beschreibungen 
hat die Direktion die nöthigen Bestimmungen zu treffen. 
g. 20. 
Auf Grund dieser Verlagen (6. 19.) und des Einverständnisses der 
Kreisdirektion kann die Provinzialdirektion, wenn sie kein Bedenken dabei findet, 
oder der Antragende die Versicherungssumme soweit, daß das Bedenken ge- 
webeh wird, herabzusetzen einwilligt, die Genehmigung der Versicherung aus- 
prechen. 
Kann die Versicherung auf diese Weise nicht zu Stande gebracht wer-
	        
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