Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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den, so sieht sowohl der Sozietét als dem Gebäudebesitzer frei, eine Abschätzung 
durch eine Kommission zu verlangen. 
Jeder Kreis wird durch den Kreisdirektor in mehrere Bezirke getheilt, 
und für jeden solchen Bezirk von demselben eine Abschätzungskommission gebildet. 
Diese besteht aus drei Mitgliedern der Soziekät, welche von der Kreisvertre- 
tung, in den Städten Posen und Bromberg aber durch die Gemeindevertretung 
ewählt werden, und von welchen ein Mitglied der I. oder II. Klasse der Ver- 
icherten, ein Mitglied der III. oder IV. Klasse und ein Mitglied der V. oder VI. 
Klasse angehören muß. Fur jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu 
wählen. — In der Abschätzungskommission führt dasjenige Mitglied den Vorsitz, 
welches mit dem höchsten Betrage bei der Sozietät versichert ist. 
Bei der Wahl der Abschätzungskommissarien ist darauf zu sehen, daß 
die Gewählten die Fähigkeit haben, den Werth eines Gebäudes nach allge- 
meinen Grundsätzen richtig abzuschätzen, daß sie sich eines guten Rufes erfreuen, 
den Bezirk genau kennen und vermöge ihres Gewerbes und ihrer Verhltnisse 
bei dem Wiederaufbau der von ihnen abzuschätzenden Gebdude, wenn solche 
abbrennen, kein Interesse haben. 
Die Mitglieder der Abschätzungskommission erhalten auf Verlangen 
funfzehn Silbergroschen für die Meile Reisekosten, amtiren aber im Uebrigen 
unentgeltlich. 
Diese Kosten trägt der Gebdudebesitzer, wenn durch die Abschätzung die 
von ihm beantragte Versicherungssumme sich dergestalt als unzulässig heraus- 
stelle, daß sie um mehr als die Hälfte desjenigen Unterschiedes herabgesetzt 
werden muß, welcher zwischen ihrem Betrage und der von der Provinzial- 
direktion nur für zuldssig erklärten Versicherungssumme obwaltete. 
Im entgegengesetzten Falle trägt die Sozietät die Kosten der Abschätzung. 
Gegen die in dieser Weise geschehenen Abschätzungen steht sowohl der 
Sozietäkt als auch dem Gebäubebeserr zu jeder Zeit die Bernfung auf Auf- 
nahme einer formlichen Taxe durch einen, in jedem Falle von der Sozietät zu 
wählenden Baubeamten zu; die Kosten dieser Tarxaufnahme, zu welcher die Ab- 
schätzungskommission und der Gebäude-Eigenthümer zuzuziehen sind, fallen dem 
Gebäude-Eigenthümer nur dann zur Last, wenn derselbe der Antragende ist, 
und bei der erneuerten Taraufnahme die von der Abschähungstommissson fest- 
gestellte Versicherungssumme nicht mehr als um ihren zehnten Theil erhöht wor- 
den ist. In allen anderen Fällen hat die Sozietät die Kosten der erneuerten 
Taxaufnahme zu tragen. 
K. 21. 
In den Fällen der Berufung auf eine förmliche Taxe muß eine solche 
von einem vereideten Baubeamten mit kunstgemäßer Genauigkeit unter Zuziehung 
der Ortsobrigkeit aus dem Gesichtspunkte aufgenommen werden, daß dadurch 
mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und mit billiger Berücksichtigung 
des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und anderen, keine 
technische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer 
mit seinen Angehörigen und seinem Gesinde bestreiten kann, der dermalige Werth 
derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbei#en fest- 
Jahrgang 1863. (Nr. 5758) 79 ge-
	        
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