Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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estellt werbe, welche der Zerstoͤrung oder Beschaͤdigung durch Feuer ausge- 
etzt sind. . 
H Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die 
nicht mehr völlig in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vor- 
stehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhälmiß gn 
wird, in welchem der vorgefundene Materialienwerth zu demjenigen Wert 
steht, den die Baumaterialien in voͤllig gutem Zustande beben würden. 
K. 22. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach §#. 18—20. bestimmten 
Versicherungssumme, als bei deren Tarirung ist auch noch darauf zu achtes, 
daß, wenn der Eigenthümer des Gebadudes etwa freies Bauholz zu fordem hat, 
der Werth desselben außer Anschlag bleibe. 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern vepflichter 
ist, zu jeder Zeit berechtigt, solches besonders zu versichern. Dies darf jedoch 
nur dann bei der Provinzial-Sozietäht geschehen, wenn bei derselben das Ge- 
béude selbst versichert ist. Wird die Versicherung des letzteren von dem Be- 
slüer abgemeldet, so ist gleichzeitig die etwaige etor zu loͤschen, 
und dem Eigenthuͤmer desselben davon Kenntniß zu geben. 
K. 23. 
Die Sozietät hat das Recht, Revisionen der Versicherungs-Summen oder 
Taxen jeder Zeit allgemein oder einzeln auf ihre Koslen vornehmen zu lassen. 
Ergiebt sich hierbei eine Ueberversicherung, so ist über den Befund eine Ve-- 
handlung, unter Zuziehung des Gebaude-Eigenehümers, oder falls derselbe 
nicht anwesend ist, eine Registratur aufzunehmen, in welcher der Betrag, 
auf welchen die Versicherung herabzusetzen, anzugeben ist. Zur Admessung diss 
Betrages ist die Anfertigung einer Tare nicht nothwendig. Mlt der Aufnahne 
dieser Verhandlung oder Registratur, deren Ergebniß dem nicht anwesend ge- 
fundenen Gebude-Eigenthümer spatestens binnen drei Tagen bekannt zu m 
ist, trirt die Herabsetzung in Kraft und bleibt, wenn der Gebäude-Eigemthcmer 
derselben widerspricht, so lange in Wirksamkeik, bis durch ein nach Sh. C 
umd 21. ainzaleieendes förmliches Taxrationsverfahren durch einen Bauheamten 
der T etrag der versicherungsfähig bleibenden Summe festgesteckt wor- 
ist. 
Der Widerspruch des Gebdude-Eigenthämers muß innerhalb vierzehn 
Tagen ausschließender Frist nach erfolgter B#ekzanmemaching der Abschlnn 
klärt sein und wird stets als eine förmliche Berufung auf Aufnahme einer Tart 
durch einen Baubeamten angesehen. . - 
Die in Folge der förmlichen Ablschshung eines Baubeamten erforderliche 
Lerabseeung tritt mit der Aufnahme der Tarverhandlung in Kraft, wenn 
ebaude-Eigenthämer bei derselben zugezogen war, andernfalls mit dem Tage 
an welchem ihm die zu bescheinigende Bekanntmachung des Tarergebwisses zur 
gestellt wird. Die
	        
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