Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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der Sozietaͤt verjaͤhrten Brandentschaͤdigungen (F. 56.) und Praͤmie 
sowie die verjährten Gebühren und Reisekosten (I. 74., 78 
und 79.); 
4) werden demselben auch die mit seinen Beständen gewommenen Zinse 
#geschlagen sofern dieselben nicht zur Deckung eines außerordentliche 
edarfs (G. 25.) gebraucht werden. « 
Der eiserne Fonds darf in seinem Kapitalbestande nicht fruͤher, als de 
Betrag von 500,000 Thalern erreicht ist, und nachdem letzteres geschehen, auc 
nur in dem Falle und insoweit angegriffen werden, als ein Jahresbedarf de 
Sozietät auch durch Ausschreibung des zweifachen Betrrages der ordentliche 
Beiträge nicht gedeckt werden kann. 
enn der vorbestimmte Kapitalsbetrag erreicht ist, so können die Zinser 
sowie die vorstehend unter 1. und 3. diesem Fonds zugewiesenen Einnahme 
nach dem Ermessen der Provinzialdirektion zur Ermäßigung der Beiträge ver 
wendet oder auch fernerhin zum Kapital geschlagen werden. 
Hat sich der Bestand des Reservefonds unter 500,000 Thaler verringer 
so ist der Direktion gestattet, zur Ergänzung desselben bis auf seine Norma 
höhe wiederum besondere Zuschüsse von den Versicherten (Nr. 2.) zu erheben. 
Der eiserne Fonds bleibt stets Eigenthum der Sozietät; die ausscheider 
den Interessenten haben keinen Anspruch auf denselben. 
Seine Bestände müssen zur Hälfte in inlaändischen Staats= oder vor 
Staate garamirten Papieren, oder in inländischen Pfandbriefen, welche mirn 
destens vier Prozent Zinsen tragen, angelegt werden. Die zweite Hälfte des Be 
standes darf von der Provinzialdirektion nach Bestimmung des Oberprásidente 
gegen hypothekarische Eintragung auf in der Provinz Posen belegene Grun 
stücke mit pupillarischer Sicherheit und ebenfalls mindestens zu vier Prozent Zinse 
ausgeliehen werden. Insoweit von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacl 
wird, darf die Belegung des Ueberrestes des eisernen Fonds ebenfalls nur ie 
den vorbezeichneten offentlichen Papieren erfolgen. 
Beim Eintreten außergewöhnlicher Bedarfsfälle ist die Provinzialdirektio 
ermächtigt, mit Genehmigung des Oberpräsidenten ein Darlehn bis auf eir 
eist don drei Jahren aufznetmen und dafür die Bestände des Reservefonds z 
verpfanden. 
K. 27. 
Die Höhe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versichert 
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es in GemäHheit der folgenden Bestinm 
mungen gehört: 
Es gehören zur ersten Klasse: alle Gebäude mit massiven Umfassunge 
wänden, massiven Giebeln und massiver Bedachung, wenn sti 
isolirt liegen; 
zur zweiten Klasse: dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben 
zur dritten Klasse: alle Gebäude von Fachwerks= oder hölzerne 
Umfassungswänden mit massiver Bedachung, wenn sie isolirt liegen 
zu
	        
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