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der Sozietaͤt verjaͤhrten Brandentschaͤdigungen (F. 56.) und Praͤmie
sowie die verjährten Gebühren und Reisekosten (I. 74., 78
und 79.);
4) werden demselben auch die mit seinen Beständen gewommenen Zinse
#geschlagen sofern dieselben nicht zur Deckung eines außerordentliche
edarfs (G. 25.) gebraucht werden. «
Der eiserne Fonds darf in seinem Kapitalbestande nicht fruͤher, als de
Betrag von 500,000 Thalern erreicht ist, und nachdem letzteres geschehen, auc
nur in dem Falle und insoweit angegriffen werden, als ein Jahresbedarf de
Sozietät auch durch Ausschreibung des zweifachen Betrrages der ordentliche
Beiträge nicht gedeckt werden kann.
enn der vorbestimmte Kapitalsbetrag erreicht ist, so können die Zinser
sowie die vorstehend unter 1. und 3. diesem Fonds zugewiesenen Einnahme
nach dem Ermessen der Provinzialdirektion zur Ermäßigung der Beiträge ver
wendet oder auch fernerhin zum Kapital geschlagen werden.
Hat sich der Bestand des Reservefonds unter 500,000 Thaler verringer
so ist der Direktion gestattet, zur Ergänzung desselben bis auf seine Norma
höhe wiederum besondere Zuschüsse von den Versicherten (Nr. 2.) zu erheben.
Der eiserne Fonds bleibt stets Eigenthum der Sozietät; die ausscheider
den Interessenten haben keinen Anspruch auf denselben.
Seine Bestände müssen zur Hälfte in inlaändischen Staats= oder vor
Staate garamirten Papieren, oder in inländischen Pfandbriefen, welche mirn
destens vier Prozent Zinsen tragen, angelegt werden. Die zweite Hälfte des Be
standes darf von der Provinzialdirektion nach Bestimmung des Oberprásidente
gegen hypothekarische Eintragung auf in der Provinz Posen belegene Grun
stücke mit pupillarischer Sicherheit und ebenfalls mindestens zu vier Prozent Zinse
ausgeliehen werden. Insoweit von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacl
wird, darf die Belegung des Ueberrestes des eisernen Fonds ebenfalls nur ie
den vorbezeichneten offentlichen Papieren erfolgen.
Beim Eintreten außergewöhnlicher Bedarfsfälle ist die Provinzialdirektio
ermächtigt, mit Genehmigung des Oberpräsidenten ein Darlehn bis auf eir
eist don drei Jahren aufznetmen und dafür die Bestände des Reservefonds z
verpfanden.
K. 27.
Die Höhe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versichert
Gebäude nach der Klasse, zu welcher es in GemäHheit der folgenden Bestinm
mungen gehört:
Es gehören zur ersten Klasse: alle Gebäude mit massiven Umfassunge
wänden, massiven Giebeln und massiver Bedachung, wenn sti
isolirt liegen;
zur zweiten Klasse: dieselben, wenn sie nicht eine isolirte Lage haben
zur dritten Klasse: alle Gebäude von Fachwerks= oder hölzerne
Umfassungswänden mit massiver Bedachung, wenn sie isolirt liegen
zu