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sechsten auf vier Silbergroschen sechs Pfennige, in der siebemen auf fünf Sil-
bergroschen und in der achten Klasse auf fünf Silbergroschen sechs Pfennige
von jedem Einhundert Thaler Versicherungswerth festgesetzt.
VII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit.
g. 32.
Wenn waͤhrend der Versicherungszeit in oder an dem Gebaͤude eine Ver-
aͤnderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr in dem Maaße
erhoͤht, daß solche grundsaͤtzlich die Versetzung des versicherten Gebaͤudes in
eine andere, zu hoͤheren Beitraͤgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen wuͤrde,
so ist der Versicherte verpflichtet, dem Kreisdirektor innerhalb des laufenden
Vierteljahres davon Anzeige zu machen und sich der aus den getroffenen bau-
lichen Abaͤnderungen reglementsmaͤßig etwa folgenden Beitragserhoͤhung zu
unterwerfen.
g. 33.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Vierteljahr gemacht, so muß
der Versicherte den vierfachen Betrag des Unterschiedes zwischen den geringeren
Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten
müssen, als Strafe zur Feuersozietätskasse einzahlen.
g. 34.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Vierteljahres an, in
welchem die Anzeige hätke gemacht werden sollen, bis zu Ende des Viertel-
jahres, in welchem dieselbe nachträglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung
der vorgenommenen Veränderung erfolgt ist, oder mit welchem der Versicherte
aus der Sozietät ausscheidet, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren
binaus berechnet.
g. 35.
Dagegen wird zwar die durch die Veraͤnderung erhoͤhte Feuersgefahr
von der Sozietaͤt von Änfang an mit uͤbernommen, es muß aber, wo eine Ver-
setzung des Gebaͤudes in eine andere zu hoͤheren Beitraͤgen verpflichtete Klasse
eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Vierteljahres an, in welchem die
Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (66. 33. 34.)
nachträglich geleistet werden.
VIII. Brandschadentare.
S. 36.
Einer förmlichen Schätzung des Schadens, welcher an einem bg der
euer-