Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Feuersozietckt versicherten Gebaude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, 
wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebäude nicht völlig abge- 
brannt oder zerstört ist. 
K. 37. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhälmmiß zwischen demjenigen 
Theile des versicherten Bauwerthes, welcher durch das Feuer und bei dessen 
Dämpfung vernichtet oder beschädigt, und demjenigen, welcher in einem brauch- 
baren Zustande geblieben ist, seiuftellen. 
K. 38. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf 
die vernichtete Quote des FLanzen versicherten Gebaudes gerichtet, mithin dadurch 
ausgesprochen, welcher Theil des Werths, nach dem im F. 21. aufgestellten 
Gesichtspunkt beurtheilt, vernichtet worden. 
KS. 39. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebaudes zum Grunde liegende 
Beschreibung (§#. 19. ff.) oder etwa vorhandene Taxe (/#. 21. ff.) des abge- 
brannten Gebäudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vorbehalten, 
die etwa mangelhaften Nachrichten durch den Augenschein, durch Zeugen, oder 
sonst zu vervollständigen. 
S. 40. 
Sowie ein Feuerschaden an einem zur Soziert gehörigen Gebäude ein- 
getreten ist, muß sofort nach der von dem Brande erhaltenen Nachricht und 
spätestens innerhalb drei Tagen eine Besichtigung des Schadens durch den 
Bürgermeister beziehungsweise durch den Distriktskommissarius erfolgen. 
Ueberzeugt sich derselbe, daß unzweifelhaft ein Totalschaden vorliegt, so 
ist blos an Ort und Stelle eine Verhandlung hierüber aufzunehmen. 
Handelt es sich aber um eine partielle Beschddigung, oder besteht der 
geringste Zweifel darüber, ob ein Totalschaden vorliegt, oder waltet der Ver- 
dacht einer stattgefundenen Ueberversicherung ob, so muß spätestens innerhalb 
acht Tagen eine Schadensbesichtigung durch die vollständige Abschätzungskommis- 
sion (F. 20.) stattfinden, und von letzterer, nachdem solche mit dem Gesichts- 
punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, genau bekannt gemacht 
worden, die Abschätzung der Schadensquote sogleich an Ort und Stelle vorge- 
nommen und zu Protokoll erklärr werden. — I beiden Fällen ist auch der Be- 
schddigte selbst zur Verhandlung uziehen und mit seiner Erklärung zu Pro- 
wool,. “b% vernehmen. — Die Kosten der Abschätzung fallen der Soziet 
zur Last. 
Die betreffenden Verhandlungen sind sofort an den Kreisdirektor einzu- 
senden, welcher dieselben nöthigenfalls an Ort und Stelle zu prüfen und binnen 
acht Tagen berichtlich an die Provinzialdirektion einzureichen hat. Gegen das 
Ergebniß der Abschätzung durch die Nommusston steht sowohl der Sozietät, ¾06 
(Nr. 5768. au
	        
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