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auch dem Beschädigten — letzterem binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung
der festgesetzten Entschébigung — die Befugniß zu, eine nochmalige Besichti-
gung und Abschätzung des Schadens durch einen von der Sozietät zu wählen-
den Baubeamten zu verlangen. ·
Die Kosten dieser nochmaligen Abschaͤtzung traͤgt der Beschaͤdigte in dem
Falle, wenn durch dieselbe die von ihm beanspruchte Entschädigung sich derge-
stalt als unzulässig herausstellt, daß sie um mehr als die Hälfte desjenigen
Unterschieds herabgesetzt werden muß, welcher zwischen ihrem Betrage und der
von der Abschätzungskommission für zulässig erklárten Entschädigungssumme
obwaltete. Im entgegengesetzten Falle trägt die Sozietät die Kosten der noch-
maligen Abschätzung. -
Auf Grund bes Ergebnisses der Besichtigung oder Abschätzung hat dem-
nächst schließlich die Provinzialdirektion die Schadensvergütung durc besondere
Verfügung festzusetzen, diese dem Versicherten behändigen und eine Empfangs-
bescheinigung zu den Akten bringen zu lassen.
Der Bürgermeister beziehungsweise Distriktskommissarius muß längstens
binnen vier und zwanzig Stunden nach Dämpfung des Feuers dem Kreisdirek-
tor davon Nachricht ertheilen, und letzterer seinerseits der Provinzialdirektion
Anzeige erstatten.
K. 41.
Bei der Aufnahme des Brandschadens (K. 40.) muß zugleich von Amrs-
wegen Alles, was über die Entstehung und erste Enmdeckung de Feuers, dessen
AusSbreitung und Da.###ung, die zuerst angekommenen Spritzen und andere
Löschungshülfen und über sonstige, die Sozietckt nach Inhalt des gegenwärtigen
Reglements angehende Gegenstände bekannt ist, zu Prokokoll verzelchnet, und
jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und wie hoch er
— sei es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen — gegen Feuer versichert
habe, umständlich vernommen werden.
Die bei der ganzen Verhandlung etwa vorkommenden Kosten übernimmt
die Sozietät.
IX. Aus, ahlung der Brandschaden-Vergütungsgelder.
C. 42.
Die Brandschadenvergütung wird für jede Beschädigung des versicherten
Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Enrste-
hung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muth-
willen, darin einen Unterschied macht.
K. 43.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsctzlich verur-
sacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem
Drit-