— 594 —
g. 48.
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Faͤllen, wo dessen Wirklichkeit,
sei es geradezu oder auch nur aus den begleitenden Umstaͤnden nicht zu erwei-
sen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzuͤndung eines Gebaͤudes
durch Truppen waͤhrend eines Gefechtes, oder auf einem Ruͤckzuge im Angesicht
heesers, oder während einer Belagerung bei Armirung eines Platzes ge-
schehen ist.
g. 49.
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Murhwillen oder Bos-
heit des Milicairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des
Kriegszustandes entstehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozietät
keinesweges ausgeschlossen.
g. 50.
Ebenso wenig sind von dieser Verguͤtung solche Beschaͤdigungen der Ge-
baͤude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, son-
dern blos zertruͤmmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche
einem versicherten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch di
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von berechtigten Personen an
geordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nach-
gewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Oächern u. s. w. an der
in die Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber,
welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explosionen oder ähnliche Natur-
ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereig-
niß Feuer veranlaßt hat und die Schadden selbst also Brandschäden sind.
Brandschäden an Gebäuden, in welchen Dampfmaschinen sich befinden
bleiben jedoch von der Vergütung ausgeschlossen, wenn das Feuer durch Er
plosion des Dampfkessels entstanden ist.
g. 51.
Bei Partialschaͤden erfolgt die Vergütung in derselben Quote der Ver
sicherungssumme, als von den versicherten Gebäudetheilen nach §. 38. für ab
gebrannt oder vernichtet erachtet werden.
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütet und au
die etwaigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht.
In beiden Fällen darf die zu gewährende Entschädigung den unmittelba
durch den Brand, beziehungsweise durch die Löschung desselben an den ver
sicherten Gebäuden oder anderen Gegenständen (F. 4.) entstandenen und regle
mentsmäßig zu vergütenden Verlust nicht übersteigen, selbst wenn die Ver
sicherungssumme höher war.
Die Sozietät hat jedoch letzten Falles den Nachweis zu führen, daß de
Brandschaden nicht so viel betrage, als die Versicherungssumme.
g. 52