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thuͤmer dieses Grundstuͤcks zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermoͤgen wegen
ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangen. — Die Zahlung erfolgt
nach der den Glaͤubigern zustehenden gesetzlichen Prioritaͤt, oder, wenn die Di-
rektion sich mit deren Pruͤfung nicht befassen will, zum gerichtlichen Deposito-
rium bei dem Richter der belegenen Sache.
Zi sen von der Brandentschaͤdigung zu zahlen, ist die Sozietaͤt den Hypo-
thekengldubigern gegenuber nicht verpflichret.
g. 62.
Kein Realgläaubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütungsgel-
dern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn
und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes ver-
wandt werden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich zu-
lässige Weise vor der Soziettsdirektion und nach deren Ermessen zulänglich
sicher gestellt wird.
g. 63.
Stellt bingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so sind
die Hypothekengläubiger, denen hiervon ebenfalls Nachricht zu geben ist (9. 60.),
berechtigt, die Zahlung der Brandentschädigungsgelder oder die gerichrliche De-
position derselben nach Maaßgabe des F. 61. zu verlangen.
XI. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt des
Versicherten aus der Sozietät und auf die Wiederherstellung
des Gebäudes.
K. 64.
Nur wenn ein durch Brand verunglückter Theilnehmer die Wiederher-
stellung eines gänzlich abgebrannten Gebaudes nicht herbeiführt (F. 67.), scheider
er rücksichtlich dieses Gebaudes aus der Soziett und ist nur noch zu den Bei-
trägen für das laufende Vierteljahr verhaftet (G. 13.). Sonst aber unterbricht
weder der Total= noch der Partialschaden den Versicherungsvertrag; nur muß
nach Wiederherstellung des Gebaudes den Erfordernissen der #. 19. ff. von
Neuem Genüge geleistet und das Karaster danach berichtigt werden.
g. 65.
Von dem Ablauf des Vierteljahrs an, in welchem der Brandschaden er-
(Fr. 5758.) folgt