Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 604 — 
XIV. Prämien und Entschädigungen, welche die Sozietät 
gewährt. 
S. 90. 
Die Provinzialdirektion ist ermächtigt, in Fällen, wo bei Bränden das 
Interesse der Sozietät gefördert worden ist, außer den eigentlichen Brandent- 
schadigungsgeldern, Prämien aus dem Sozietätsfonds zu bewilligen, und zwar: 
1) bei Bränden in Flecken, Dörfern, Weilern u. s. w. für den Eigen- 
thümer der ersten der von einer anderen Gemeinde oder Ortschaft her 
zu Hülfe gekommenen und bei Löschung des Brandes wirksam gewesenen 
Spritze funfzehn Thaler, der zweiten zehn Thaler, der dritten fünf 
Thaler; desgleichen für denenigen, der mit seinem Gespann das erste 
volle Wasserkufen zur Brandstelle bringt, drei Thaler, für das zweite 
zwei Thaler und für das dritte Einen Thaler; 
2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche oder wirksame Handlun- 
en einzelner Personen beim Feuerlöschen und Retten, besonders der 
Immenzeute, Maurer und dergleichen, nach den Umständen drei bis 
zehn Thaler; 
3) in einzelnen Fallen nach den obwaltenden Umständen für denjenigen, 
der das Feuer zuerst entdeckt und Hülfe herbeigerufen hat, drei bis 
fünf Thaler. 
4) Vorstehende Prämien werden aus der Sozietätskasse nur dann gezahlt, 
wenn das Feuer ein bei der Provinzial-Feuersozietckt versichertes Ge- 
bäude betroffen hat. 
Der Anspruch auf Zahlung dieser Prämien erlischt jedoch, wenn derselbe 
nicht binnen vier Jahren nach erfolgter Festsetzung durch die Direktion geltend 
gemacht wird. 
Außerdem ist die Provinzialdirektion befugt, Personen, welche Brand- 
slifter ermitteln, wenn diese des Verbrechens überführt werden, nach den Um- 
ständen Belohnungen von fünf bis Einhundert Thalern zu bewilligen. 
S. 91. 
Ebenso ist die Provinzialdirektion berechtigt, einzelnen Gemeinden, die 
dessen bedürfen, zur Beschaffung vorzüglicherer, als der gewöhnlichen und nach 
polizeilichen Vorschriften nothwendigen Feuerlöschapparate, als Beihülfe oder 
als Prämie bestimmte Geldsummen nach ihrem Ermessen, die aber vierzig Pro- 
zent der Anschaffungskosten nicht übersteigen dürfen, zu bewilligen. % 
g.
	        
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