Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gewöährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, illt durch die Geset- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 10. August 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Westphalen, Regierungebezirk Rünster. 
Obligation 
des Ahauser Kreises 
Litt. .. ... —— 
über Thaler Preußisch Kurant. 
(Zweite Serie.) 
A# Grund der beslätigten Kreistagsbeschlüsse vom 11. November 1652. 
und 18. Februar 1854. sowie des bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 2. fe 
bruar 1863. wegen Aufnahme einer Schuͤld von 100,000 Thalern belennt sich 
die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Ahauser Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seilens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Schuld von .. .. .. Thalern Preußisch Kuran, 
he•te aur den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu vel- 
ziusen ist. » 
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Rchlrn. gescheht ch 
Abtragung der alteren Kreis-Obligatiomen vom Jahre 1878. ab allmälig ummer- 
balb eines Zeitraums von 29 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildenn 
Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich unter Zuwachs der Inn 
von . gulgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigtn 2i, 
gungsplanes. , 
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1878. ab m dem 
Monate Oktober jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht von 
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verftaͤrken, sowie fmmich 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, som 
die gekündigken Schuldverschreibungen werden unker Bezeichnung ibrer Buchsiber 
Nummern und Bekräge, sowie des Termins, an welchem die Nachahungn
	        
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