Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Münster, sowie in dem zu Münster erscheinenden 
Westphälischen Merkur, oder, wenn dieses Blatt eingehen sollte, in derjenigen 
Zeitung, welche die Königliche Regierung dazu bestimmt. Bis zu dem Tage, 
wo solchergestalt das Kapiral zu entrichten Ia. wird es in halbjährlichen Ter- 
minen, am 2. Januar . . . . . und am 1. Juli . . .. . „von heute an gerechnet, 
mit vier Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis= Kommunalkasse in Ahaus, und zwar auch in der nach dem 
Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
werückzuliefern Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbetrage, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. FS. 120. seqd. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Ahaus. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den slattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst 
in glaubhafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen JZinskupons gegen Quit- 
tung ausgezahlt werden. 
M dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
sum Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 4*5 
Die Ausgabe einer neuen Inskkupons= Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Ahaus gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der zischusch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Die ständische Kommission für den Chaufseebau im Ahauser 
Kreise. 
(Fr. 5759.) 82“ Pro-
	        
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