Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5760.) rivilegium wegen Ausfertigung einer II. Emission auf den Inhaber lauten- 
der Kreis-Obligationen des Deutsch-Croner Kreises im Betrage von 
100,000 Thalern. Vom 21. August 1863. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Deutsch-Croner Kreises auf dem 
Kreistage vom 13. Mai 1863. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
zweiten Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Be- 
trage von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder #m 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des g. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert 
tausend Thalern, welche in folgenden Apoinks: 
40,000 Thaler à 1000 Thaler, 
40,000 „ à 500 „ 
20,000 „ à 100 „ 
— 100,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jähr- 
lich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligalionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
erkheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Uncerschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden--Baden, den 21. August 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Nr. 5760) Pro-
	        
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