Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Deutsch-Crone, und zwar auch in der nach 
dem Eintritt des Falligkeirstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Spinse des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine 
zurückzuliefern. Für Va" fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem RNückzall lungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verja4hren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vemiichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts -Ordnung 
Th. 1. Tit. 51. S. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Deutsch-Crone. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungefrist bei der Kreisverwaltun 8* anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Äblauf der Verjaͤhrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
sun Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zus Deutsch-Crone gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Werluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ill. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Deutsch-Crone, den 1eenn . .. 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Deutsch-Croner Kreise. 
(Nr. 5760.) Pro-
	        
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