Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Der Meliorationsbezirk kann auf Antrag des Vorstandes mit Einwilli- 
gung der betheiligten Grundbesitzer und mit Genehmigung der Aufsichtsbehoͤrde 
— der Regierung in Königsberg — erweitert und beschraͤnkt werden. 
K. 3. 
Die Sozietät hat die vorgedachten Flächen zu entwässern und, soweit es 
möglich, zu bewässern. 
Zu dem Ende hat dieselbe die nöthigen Kandle und Graben, Wésserungs-lue. 
Zweck der 
Mellorations- 
und 
rinnen, Stauwerke, Durchlasse, Brücken und Stauschleusen, ein Wasserbassin pun. 
oberhalb, ein zweites unterhalb der Stadt, überhaupt alle dazu erforderlichen 
Baulichkeiten nach dem vom Wiesenbautechniker Zühlke im März 1860. auf- 
gestellten, unterm 26. März 1862. vervollständigten und von der Regierung zu 
Königsberg geprüften Meliorationsplan nebst Anschlägen unter Zuziehung resp. 
Leitung eines Wiesenbautechnikers auszuführen und für deren Unterhaltung 
zu sorgen. 
Eine Aenderung des Meliorationsplans ist nur zuldssig, wenn damit 
a) in Betreff der Hauptentwässerungsanlagen die Mehrzahl 
saämmtlicher stimmberechtigten Mitglieder der Meliorations-Sozietät und 
des Vorstandes, 
b) in Betreff der Bewässerungsanlagen die Mehrzahl der Mitglieder der 
betreffenden Haupt= oder Unterabtheilung 
einverstanden ist, auch die Anlagen ad b. das Interesse anderer Abtheilungen 
nicht gefährden und wenn die Regierung in Königsberg zu der Aenderung die 
Genehmigung ertheilt. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden soweit ohne 
Entschädigung hergeben, als der bisherige Mugungewenh nach voraussichtlicher 
Schätzung durch die ihm demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Damm- 
dossirungen und Uferrändern, oder durch die sonstigen durch den Bau erwachsen- 
den zufälligen Vortheile ersetzt werden sollte. Streitigkeiten hieröber werden mit 
Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden (cfr. K. 15.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver= 
bandes e erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1843. 
K. 5. 
Die Kosten für die Ausführung der Ent= und Bewässerungsanlagen und 
deren Unterhaltung zerfallen: 
A. in allgemeine, und 
B. in beson dere. 
(Nr. 5762) 83“ A. Zu 
eSsstheffuns 
der zu den An- 
lagen usthigen 
lachen. 
Aafbringung 
der Kosten.
	        
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