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Der Meliorationsbezirk kann auf Antrag des Vorstandes mit Einwilli-
gung der betheiligten Grundbesitzer und mit Genehmigung der Aufsichtsbehoͤrde
— der Regierung in Königsberg — erweitert und beschraͤnkt werden.
K. 3.
Die Sozietät hat die vorgedachten Flächen zu entwässern und, soweit es
möglich, zu bewässern.
Zu dem Ende hat dieselbe die nöthigen Kandle und Graben, Wésserungs-lue.
Zweck der
Mellorations-
und
rinnen, Stauwerke, Durchlasse, Brücken und Stauschleusen, ein Wasserbassin pun.
oberhalb, ein zweites unterhalb der Stadt, überhaupt alle dazu erforderlichen
Baulichkeiten nach dem vom Wiesenbautechniker Zühlke im März 1860. auf-
gestellten, unterm 26. März 1862. vervollständigten und von der Regierung zu
Königsberg geprüften Meliorationsplan nebst Anschlägen unter Zuziehung resp.
Leitung eines Wiesenbautechnikers auszuführen und für deren Unterhaltung
zu sorgen.
Eine Aenderung des Meliorationsplans ist nur zuldssig, wenn damit
a) in Betreff der Hauptentwässerungsanlagen die Mehrzahl
saämmtlicher stimmberechtigten Mitglieder der Meliorations-Sozietät und
des Vorstandes,
b) in Betreff der Bewässerungsanlagen die Mehrzahl der Mitglieder der
betreffenden Haupt= oder Unterabtheilung
einverstanden ist, auch die Anlagen ad b. das Interesse anderer Abtheilungen
nicht gefährden und wenn die Regierung in Königsberg zu der Aenderung die
Genehmigung ertheilt.
K. 4.
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden soweit ohne
Entschädigung hergeben, als der bisherige Mugungewenh nach voraussichtlicher
Schätzung durch die ihm demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Damm-
dossirungen und Uferrändern, oder durch die sonstigen durch den Bau erwachsen-
den zufälligen Vortheile ersetzt werden sollte. Streitigkeiten hieröber werden mit
Ausschluß des Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden (cfr. K. 15.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver=
bandes e erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
bruar 1843.
K. 5.
Die Kosten für die Ausführung der Ent= und Bewässerungsanlagen und
deren Unterhaltung zerfallen:
A. in allgemeine, und
B. in beson dere.
(Nr. 5762) 83“ A. Zu
eSsstheffuns
der zu den An-
lagen usthigen
lachen.
Aafbringung
der Kosten.