Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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bietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nsthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische Sach- 
verständige, denen bei Spreitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhälmisse 
ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich der 
Beschwerdeführer einerseits und der Vorstandsdeputirte andererseits, bekannt ge- 
macht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls wer- 
den die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerde. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerde- 
führer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Aesurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung wird das Kataster von der Regierung in 
Kbönigsberg ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Bis zur Feststellung des Beitragskatasters sind einstweilen und vorbehalt- 
uch der spaͤteren Mugleichung die Kosten nach Verhältniß der Morgenzahl auf- 
zubringen. 
Bei der Kostenrepartition werden jedoch die von einzelnen Mitgliedern 
auf eigene Kosten angelegten, bereits vorhandenen und in den Meliorationsplan 
passenden Ent= resp. Bewässerungsanlagen nach dem Gutachten des Wiesen- 
bautechnikers angemessen berücksichtigt. 
Ueber die von der Sozietät und über die von mehreren Grundbesitzern 
gemeinschaftlich forrdauernd zu unkerhaltenden Anlagen, sowie über die zur So- 
7 gehörigen Grundstücke ist ein Lagerbuch von dem Sozietätsvorstande zu 
führen. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Sozietätsbeie#rdge ruht als Real- 
last unablöslich auf den Grundstücken. 
Die erforderlichen Mittel zur Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen 
sollen durch ein Darlehn mit möglichst vortheilhaften Rückzahlungsbedingungen 
beschafft werden. Die Beiträge zur Sozietätskasse, welche halbjaährlich am 
1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu leisten sind, werden vom Vorstande 
festgesetzt und vom Säumigen durch administrative Exekution eingezogen. Die 
erste Zahlung der Beiträge erfolgt am 1. Oktober 1863. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Rodung, Düngung rtc. bleibt den Eigenthü- 
mern überlassen; jedoch sind dieselben gehalten, dabei im Interesse der ganzen 
Anlage den Anordnungen des Sozietätsdirektors Folge zu leisten, auch können 
sie die Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Grabenmeister des Ver- 
bandes für ihre Rechnung übertragen. 
(Nr. 5762, . 6.
	        
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