Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Imere Ver- 
faflung der So- 
zietät. Vertre- 
tung derselben. 
Zusammen- 
sehung des Vor- 
standes. 
—– 620 — 
g. 6. 
An der Spitze der Sozietaͤt steht der Sozietaͤtsdirektor und ein Vorstand 
von sechs Mitgliedern. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur fuͤr baare Auslagen ist dem 
Direktor eine Remuneration vom Vorstande festzusetzen. 
K. 7. 
Der Vorstand besteht aus: 
a) einem Mitgliede der I. Abtheilung (cfr. §F. 2.); 
b) zwei Mitgliedern der II. Abtheilung; 
c) zwei Mitgliedern der Unterabtheilung III. a.; 
d) einem Mitgliede der Unterabtheilung III. b.; 
und aus eben so vielen Stellvertretern. 
Dieselben werden von den resp. Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
Wird die Wahl verweigert, so steht der Regierung in Königsberg die Ernen- 
nung zu. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse, welcher mindestens mit 1 Mor- 
gen Preußisch betheiligt ist, Eine Stimme; wer über 10 Morgen besitzt, zwe 
Stimmen, über 20 Morgen drei Stimmen und so fort für je 10 Morgen 
Eine Stimme mehr. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wäihlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Preuß. Wiese 
im Verbande besitzt und im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte ist. Vater und 
Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder und Schwager, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. 
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der dltere alleir 
zugelassen. 
Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Direktor auf sechs Jahre. 
Die letztere Wahl unterliegt der Bestätigung der Regierung. Wird diese 
versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen Wahl. ird auch diese 
Wahl nicht besiätigt oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die 
Ernennung des Direkkors auf höchstens drei Jahre zu. 
Die Wahlversammlungen beruft ein Kommissar der Regierung. En 
führt darin den Vorsitz ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidender Stimme 
bei Stimmengleichheit, und verpflichtet den Direktor und die Vorstandsmitglie- 
der durch Handschlag an Eidesstatt. 
Nach erfolgter Wahl und Bestätigung des Sozietatsdirektors kanr 
dieser
	        
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