Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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K. 18. 
Die Abaͤnderung dieses Statuts kann nur mit landesherrlicher Genthmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrud- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. September 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
Er. zur Lippe. v. Selchov. 
  
(Nr. 5763.) Statut der Genossenschaft zur Regulirung der Issel in den Gemeinden Werth, 
Mussum, Herzebocholt, Anholt im Regierungsbezirke Muͤnster und in den 
Gemeinden Wertherbruch, Isselburg und Vehlingen im Regierungsbczi 
Düsseldorf. Vom 16. September 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 1 
verordnen, nach Anherung der Betheiligten, auf Grund des Aniikels II. des Ge- 
setzes vom 11. Mai 1853., was folgt: 
K. 1. 
Um die in dem Flußgebiete der Issel vom Wemmen= (Wemmers) baft 
in der Gemeinde Werkerbruch abwärks bis zu ihrem Austritte auf das Hol. 
ländische Gebiet gelegenen, auf der zum Projekte des Königlichen Wasserau-= 
meisters Wernekink vom ##.—Mll. 186 3. gehörigen Ueberlschtskarke mit einer wih 
Punktirten Linie eingegrenzten Grundstücke vor unzeitigen Ueberschwemmunzen 
zu sichern, werden die Eigenthümer dieser Grundsiücke zu einer Genossenschet 
mit Korporationsrechten unter dem Namen 
» „Genossenschaft zur Regulirung der Issel“ 
vereinigt. 
Die Genossenschaft hat ihren Sitz im Wohnorte ihres Vorstehers. 
. 2. 
Die Genossenschaft hat nach dem Plane des 2c. Wernekink, wie diese un 
der Superrevisson festgestellt worden ist, die für eine geregelte Vorfluth erforde- 
liche Vertiefung, Erbreikerung und Rektisikation des Bettes der Issel gusee 
führen, insbesondere die Stauwerke der Minervahütte in der Issel bei Islbug 
und im Wiemer Strange nebst dem Hüttenkanal zu beseitigen. Wegen
	        
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